Rn 1
Durch die Reform des Reiserechts wurde der bisherige Art 46c zu Art 46d und diese neue Vorschrift eingefügt, die ab dem 1.7.2018 gilt (Art 7 S 1 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl 2017 I 2394); entgegen ihrer Überschrift behandelt sie nicht Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen allgemein – dazu unten Art 6 ROM I Rn 28 –, sondern nur Insolvenzsicherung und Information. Nach der Gesetzesbegründung BT-Drucks 18/10822 soll sie der ›Umsetzung der international-privatrechtlichen Komponente der Art 17 und 19 I-III‹ der RL 2015/2302 dienen. Hintergrund ist, dass die RL – wie schon bisher in Art 7 RL 90/314 – eine besondere Insolvenzsicherung für den Reisenden vorsieht, s Art 17 RL, § 651r nF, sie ferner dies nun auch für Vermittler verbundener Reiseleistungen vorschreibt, Art 19 I RL, § 651w III nF, und dem Vermittler verbundener Reiseleistungen Informationspflichten auferlegt werden, und zwar auch dann, wenn der Vermittler nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, Art 19 II RL, vgl § 651w II nF. Für EU- und EWR-Reiseveranstalter gibt § 651s nF – wie bisher § 651k V aF – eine Binnenmarktregel mit Herkunftslandprinzip; nach § 651w III 4 nF gilt diese auch für EU/EWR-Vermittler verbundener Reiseleistungen. Bei drittstaatlichen Anbietern soll nun Art 46c nF für Schutz sorgen. Die Begründung (BT-Drucks 18/10822 S 99) verweist insoweit auf den 50. Erw und sagt, rechtstechnisch folge die Bestimmung ›der Konzeption des Art 46b EGBGB‹; der hat allerdings eine andere Ausgangslage, da er auf einen ›engen Zusammenhang‹ abstellende Richtlinienkollisionsnormen umzusetzen hat, welche die RL 2015/2302 nicht genauso enthält. Soweit auf das ›Ausrichten‹ abgestellt wird, ist dies so zu verstehen wie in Art 46b II Nr 2 EGBGB und Art 6 ROM I (Müko/Martiny Art 46c Rz 5).
Rn 2
›Reiseveranstalter‹, ›Pauschalreise‹ und ›Vermittler verbundener Reiseleistungen‹ sind Begriffe der RL bzw der §§ 651a ff nF. Für die ›Niederlassung‹ wird in Art 3 Nr 10 RL auf Art 4 Nr 5 DienstleistungsRL 200/123 verwiesen, in Deutschland § 4 III GewO. In den Absätzen I und II des Art 46c nF kommt es auf die Niederlassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, bei III zu Informationen auf den des Art 251 § 1 EGBGB, also vor Abgabe der Vertragserklärung des Reisenden (Müko/Martiny Art 46c Rz 4). Hat der Reiseveranstalter oder Vermittler seine Niederlassung nicht in einem EU/EWR-Staat, wird er im Folgenden der Kürze halber als ›drittstaatlich‹ bezeichnet.
Rn 3
Die RL gilt für ›Reisende‹ iSd Art 3 Nr 6 und nach ErwG 7 auch ›für Geschäftsreisende einschließlich Angehörige freier Berufe oder Selbstständiger oder anderer natürlicher Personen …, wenn diese nicht auf der Grundlage einer Allgemeinen Vereinbarung reisen‹. Die neue Überschrift des zweiten Unterabschnitts, die nur von ›Verbraucherschutz‹ spricht, ist genau genommen damit etwas zu eng (Redaktionsversehen und richtlinienkonforme Auslegung bemüht Staudinger, in: Ferrari u.a. Rz 1).