Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
Rn 14
Der Anwendungsbereich der sog Eindeutschungserklärung (vgl § 381b VI 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279) ist unklar: Eine Ansicht deutet die Wahlmöglichkeit vor dem Hintergrund ihres Ursprungs in § 94 I Nr 3 BVFG, der deutschstämmigen Spätaussiedlern die Gelegenheit gibt, ihren Namen wieder in seiner ursprünglichen deutschen Form zu führen, restriktiv und nimmt eine ›deutschsprachige Form‹ nur bei Namen an, die in der Vergangenheit konkret von einem deutschen Namen abgeleitet wurden (Mäsch IPRax 08, 21). Die Rspr ist insoweit großzügiger und erlaubt nicht nur die Wiederannahme einer ursprünglichen Namensform, sondern allg den Verzicht auf hier unbekannte Laute, Zeichen, Endungen oder Zusätze oder deren Anpassung (München FamRZ 09, 1630). Ausgeschlossen ist auch nach der Rspr (iU zu § 94 I 1 Nr 5 BVFG) die Übersetzung ausl Familiennamen ins Deutsche, zB von ›Carpenter‹ in ›Zimmermann‹ (München FamRZ 09, 1630; Hepting StAZ 08, 161/174; Mäsch IPrax 08, 17; aA Henrich StAZ 07, 203) bzw ausl Adelsprädikate (VG Bremen FamRZ 21, 502, aA Grüneberg/Thorn Rz 6). Eine Privilegierung der Träger begrifflicher Namen wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt (Mäsch IPRax 08, 20 unter Hinw auf Art 3 GG).
Rn 15
Größere Freiheit besteht bei der Wahl eines deutschen Vornamens. Eine gleichzeitige Eindeutschung des Familiennamens ist nicht erforderlich (BaRoth/Mäsch Rz 16); denn der Gesetzestext erwähnt Vor- und Familiennamen unabhängig voneinander und verbindet sie durch das Wort ›oder‹. Unter ›Form‹ eines Vornamens fällt neben seiner formalen (phonetischen) Anpassung auch seine Übersetzung. Der Übersetzung (Übersicht fremdsprachlicher Vornamen m deutschen Entsprechungen s StAZ 1966, 212) iSe inhaltlichen Übereinstimmung vor gemeinsamem kulturellen Hintergrund (insb christliche Namenspatronen, zB Giacomo = Jakob [Mäsch IPRax 08, 21 f], Juri = Georg) dürfte ggü der Wahl eines neuen Vornamens Vorrang zukommen. Gibt es keine Entsprechung (zB arab. Amir≠Armin; kurd. Mardin≠Martin), so kann ein anderer Name gewählt werden, der kein in Deutschland üblicher sein muss (Bremen StAZ 12, 18). Der bisherige Name kann daneben beibehalten werden (Bambg NJW-RR 22, 365 [OLG Bamberg 28.01.2022 - 6 W 19/21]).
Rn 16
Die Erklärungsmöglichkeit nach Nr 5 konkurriert mit denjenigen nach § 94 I 1 Nrn 3 und 5 BVFG (s Rn 5; aA Mäsch IPRax 08, 21: Vorrang d BVFG), wobei das BVFG nicht nur die Formanpassung, sondern ausdr auch eine Übersetzung zulässt; beide sind vorrangig ggü der Änderung durch gebührenpflichtigen Hoheitsakt nach § 3a NamÄndG (aA Mäsch IPRax 08, 21).