Rn 38
Zitat
Güterstand
§ 47 Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
(2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden:
1. |
die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen; |
2. |
die Artikel 3a, 15, 16, 17a sowie 17b Absatz 4. |
(3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene Partnerschaft vor dem 29. Januar 2019 eintragen lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1104 über das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht getroffen, ist Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Fand die Geburt oder die Annahme als Kind vor dem 29. Januar 2019 statt, so sind Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anwendbar.
Rn 39
Art 229 § 47 enthält eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Reform des Internationalen Güterrechts und der Anwendung der Güterrechtsverordnungen (Art 2 Nr 12 IntGüRVGEG, BGBl 18 I 2573; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 40; Mankowski NJW 19, 465; Finger FuR 24, 93f).
Rn 40
Für die Ehewirkungen (Art 14) wird bestimmt, dass das alte Recht bis zum 28.1.19 gilt (I). Danach ist die geänderte Kollisionsregel auch auf bestehende Ehen anzuwenden.
Rn 41
Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.19 geschlossen u danach keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen, so ist das VFGüterstandsG weiter anzuwenden (II Nr 1, s Rn 18). Fällt der Ehegüterstand nicht in den Anwendungsbereich der EuGüVO (s Art 69 III IPR-Anh 5), so sind die Art 3a, 15, 16, 17a sowie 17b IV EGBGB in ihrer bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung weiter anzuwenden (II Nr 2). Soweit es darauf ankommt, bezieht sich das auch auf Art 14 EGBGB (BGH FamRZ 19, 1535 zust Anm Looschelders).
Rn 42
Haben die Lebenspartner ihre Partnerschaft vor dem 29.1.19 eintragen lassen u danach keine Rechtswahl nach der EuPartVO getroffen, so fällt die Partnerschaft nicht in deren Anwendungsbereich. Daher ist Artikel 17b I S 1 sowie II S 2 u 3 EGBGB in der bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung weiter anzuwenden (III; s Art 69 III EuPartVO, IPR-Anh 6)
Rn 43
Im Zusammenhang mit der Änderung der Anknüpfung des Ehewirkungsstatuts enthält IV eine Übergangsregel für die Abstammung (Art 19) und die Adoption (Art 22).