Rn 16
Ein Abänderungsverfahren kann auch noch nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten oder von einem Versorgungsträger eingeleitet werden (vgl BGH FamRZ 13, 1287 Rz 17 ff; 20, 743 Rz 22). Auch Hinterbliebene haben ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 28; 18, 1238 Rz 31; 23, 358 Rz 12). Sie können die Abänderung auch noch nach dem Tod des anderen Ehegatten beantragen (BGH FamRZ 23, 358 Rz 13). Mit ihrem Antragsrecht kann ein materielles Recht auf Abänderung verbunden sein, das – nach näherer Maßgabe des § 51 – von den Voraussetzungen des § 225 II-V FamFG abhängt (BGH aaO Rz 12). Erben eines verstorbenen Ehegatten sind nicht antragsberechtigt; sie sind jedoch als Antragsgegner am Verfahren zu beteiligen, wenn der andere Ehegatte oder dessen Hinterbliebene die Abänderung beantragen (BGH aaO Rz 13, 15; s.a. Rn 2, 5).
Rn 17
§ 31 ist im Abänderungsverfahren uneingeschränkt anwendbar (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 25; 20, 743 Rz 22). Es ist deshalb auch im Abänderungsverfahren eine (aktuelle) Gesamtbilanz der Ausgleichswerte aller in den Wertausgleich einzubeziehenden Anrechte – bei verschiedenen Bezugsgrößen idR auf Basis der KoKa (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 30) – aufzustellen. Hat der antragstellende überlebende Ehegatte insg wertniedrigere Anrechte erworben, ist zwar zu seinen Gunsten ein Ausgleich nach neuem Recht durchzuführen, aber ggf auf die Differenz der Summen der beiderseitigen Ausgleichswerte zu beschränken. Diese in einem Kapitalwert ausgedrückte Differenz ist sodann in die Bezugsgröße des maßgeblichen Versorgungssystems zurückzurechnen. Hat der antragstellende überlebende Ehegatte insgesamt werthöhere Anrechte erworben, findet nach § 31 I 2 ab Wirkung der Abänderung (s Rn 14) überhaupt kein Ausgleich mehr statt. Im Abänderungsverfahren wird die frühere Entscheidung dann aufgehoben, ohne durch einen neuen Ausgleich ersetzt zu werden. Dies führt, wenn dieser Ehegatte schon im Ausgangsverfahren gesamtausgleichspflichtig war, dazu, dass er seine aufgrund des VA gekürzten Anrechte ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 21 ff; 18, 1238 Rz 14, 17 ff; 20, 743 Rz 22). Allerdings kann er seinen Abänderungsantrag nicht allein auf die Wertänderung eines Anrechts stützen, die für ihn an sich ungünstig ist und nur im Ergebnis der nach § 51 durchzuführenden Totalrevision zu einem Wegfall des VA insg führen soll. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren muss er sich vielmehr auf eine ihn begünstigende wesentliche Wertänderung eines in den VA einbezogenen Anrechts berufen können (BGH FamRZ 20, 743 Rz 23 ff; 22, 1177 Rz 10f). Selbst eine den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines einzelnen Anrechts genügt aber nicht, wenn hinsichtlich eines anderen Anrechts eine gegenläufige Wertänderung vorliegt, die sich bei der vorzunehmenden Gesamtbilanzierung zum Nachteil dieses Ehegatten auswirken würde, sodass die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses für ihn nicht zu einer Verbesserung seiner Versorgungslage geführt und er aus diesem Grund keinen Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des VA unter Lebenden anzustreben (BGH FamRZ 22, 1177 Rz 10 ff). Auch der Abänderungsantrag eines Hinterbliebenen des insg ausgleichspflichtigen Ehegatten führt unter den genannten Voraussetzungen dazu, dass dieser Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (fiktiv) ungeteilt zurückerhält; deshalb leitet sich auch die Hinterbliebenenversorgung in diesem Fall aus dem ungeteilten Anrecht ab (BGH FamRZ 23, 358 Rz 24).