Gesetzestext
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
(3) 1Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. 2Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
A. Grundlagen.
Rn 1
Die §§ 25, 26 begründen Ansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus einem vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen und dem schuldrechtlichen VA unterliegenden Anrecht (früher als ›verlängerter schuldrechtlicher VA‹ bezeichnet, § 3a VAHRG). Mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen erlöschen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem den §§ 20–24 (§ 31 III 1). Sie können daher – mit Ausn rückständiger Beträge (§ 31 III 3) – auch nicht mehr gegen die Erben geltend gemacht werden. Die dadurch entstehende Versorgungslücke wird über einen (eigenständigen) Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der noch schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geschlossen. Dieser ist nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten, vielmehr entsteht der Anspruch gegen den Versorgungsträger originär beim Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen (BGH FamRZ 91, 927, 928; 17, 1919 Rz 17). Es ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte zuvor bereits einen gem § 20 II fälligen Anspruch gegen den Verstorbenen hatte. Andererseits werden die Beteiligten auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung gebunden, mit der dem Ausgleichspflichtigen zu dessen Lebzeiten die Zahlung einer bestimmten Ausgleichsrente aufgegeben worden war. Der Anspruch nach § 25 ist vielmehr nach Grund und Höhe unabhängig vom Ausgang eines früheren Verfahrens über schuldrechtliche Ausgleichszahlungen nach den §§ 20–24 oder früher § 3a VAHRG (BGH FamRZ 91, 175, 177; 91, 927, 928). Der Ausgleichsberechtigte muss seinen Ausgleichsanspruch daher ggf neu gegen den Versorgungsträger titulieren lassen, wenn er mit diesem keine außergerichtliche Einigung erzielen kann (BGH FamRZ 17, 1919 Rz 17). Der Versorgungsträger kann seinerseits sämtliche Einwendungen geltend machen kann, die bereits vom Ausgleichspflichtigen erhoben worden waren oder hätten erhoben werden können (BGH FamRZ 17, 1660 Rz 22; 17, 1919 Rz 17). Bis zum Vorliegen einer rkr Entscheidung über die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (oder einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG) darf der Versorgungsträger seine weiteren Leistungen zunächst vollständig an die Witwe oder den Witwer des Ausgleichspflichtigen erbringen (BGH FamRZ 17, 1919 Rz 17).
Rn 2
Soweit ein Träger der Sozialhilfe in Vorleistung getreten ist, kann dieser den Teilhabeanspruch des Ausgleichsberechtigten iRd Feststellung seiner Sozialleistungen aufgrund übergeleiteten Rechts geltend machen (Nürnbg FamRZ 20, 1908, 1909). Besteht die auszugleichende Versorgung bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger, so muss der Ausgleichsberechtigte seinen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen die Witwe bzw den Witwer des Ausgleichspflichtigen geltend machen (§ 26).
Rn 3
Die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist ebenso wie die Grundform des schuldrechtlichen Ausgleichs subsidiär und deshalb ausgeschlossen, wenn das Anrecht des (verstorbenen) ausgleichspflichtigen Ehegatten noch einem Wertausgleich nach der Scheidung unterliegt, also durch interne oder externe Teilung ausgeglichen werden kann. Dies kann zB der Fall sein, wenn die Ehegatten unter Abtrennung der VA-Folgesache (§ 140 II FamFG) vorab geschieden worden sind und der Ausgleichspflichtige anschließend nach einer Wiederheirat stirbt, bevor (vollständig) über den abgetrennten VA entschieden worden ist. In einem solchen Fall hat das FamG den Ausgleich von Amts wegen soweit wie möglich in Form des Wertausgleichs bei der Scheidung vorzunehmen (§ 31 I und II), auch wenn der Ausgleichsberechtigte selbst einen Antrag auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung stellt (Karlsr FamRZ 89, 1290; vgl auch BGH FamRZ 16, 1576 Rz 10).
B. Anspruchsvoraussetzungen (Abs 1).
I. Noch nicht ausgeglichenes Anrecht.
Rn 4
Gem I kommt eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nur hinsichtlich ›noch nicht ausgeglichener Anrechte‹ in Betracht. Der Begriff hat den gleichen Inhalt wie in den §§ 20 I 1, 22 und 23 I 1 (vgl § 20 Rn 3 ff). B...