Gesetzestext
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
A. Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs.
Rn 1
Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte ein Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben, kann der Ausgleichsberechtigte nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen nicht den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Anspruch nehmen, weil dieser nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Für diesen Fall gibt § 26 dem Ausgleichsberechtigten einen Teilhabeanspruch gegen die Witwe bzw den Witwer des Ausgleichspflichtigen, soweit der Versorgungsträger an die Witwe bzw den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet. Die Voraussetzungen und die Höhe des Ausgleichsanspruchs richten sich nach § 25, wie sich aus der Verweisung auf I dieser Vorschrift (in § 26 I) und auf II–IV dieser Vorschrift (in § 26 II) ergibt. Das von dem verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbene Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger muss gem § 19 II Nr 4 dem schuldrechtlichen VA unterliegen, und der Ausgleichsberechtigte müsste für den Fall, dass seine Ehe mit dem Ausgleichspflichtigen nicht geschieden worden wäre, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen diesen Versorgungsträger haben. Die Höhe des Anspruchs wird durch die fiktive Hinterbliebenenversorgung und durch den nach § 20 oder § 22 berechneten Ausgleichsanspruch begrenzt (§ 26 II iVm § 25 I und III). Darüber hinaus wird der gegen die Witwe bzw den Witwer des Ausgleichspflichtigen bestehende Anspruch auch noch auf den Betrag begrenzt, den die Witwe bzw der Witwer selbst als Versorgungsleistung von dem Versorgungsträger erhält (§ 26 I, letzter Hs). Dies gilt auch dann, wenn die Hinterbliebenenversorgung – etwa aufgrund devisenrechtlicher Besonderheiten – niedriger als die in der ausländischen Versorgungsregelung nominell vorgesehene Rentenleistung ist (BTDrs 10/5447, 13). Die Witwe bzw der Witwer schuldet also jedenfalls nicht mehr, als ihr/ihm selbst von dem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger ausgezahlt wird.
B. Verfahren.
Rn 2
Für das Verfahren gelten die in § 20 Rn 24 ff und in § 25 Rn 18 ff dargestellten Grundsätze. Beteiligte des Verfahrens sind nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte und die Witwe bzw der Witwer des Ausgleichspflichtigen (§ 219 Nr 1 und 4 FamFG). Das FamG erlässt einen Leistungstitel, aus dem ggf nach § 95 I Nr 1 FamFG iVm den §§ 802a ff ZPO zu vollstrecken ist.