Rn 24
Gem IV ist eine Abänderung nach III ausgeschlossen, wenn das Anrecht, das in der Ausgangsentscheidung dynamisiert worden ist, nach § 3b I Nr 1 VAHRG – dh durch erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting – tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen und der Rest einem späteren schuldrechtlichen VA vorbehalten worden ist. Insoweit bleibt der Ausgleichsberechtigte darauf verwiesen, schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20–26 geltend zu machen (BGH FamRZ 15, 1100 Rz 10 ff; 19, 1314 Rz 20).
Rn 25
Die Anwendung des IV beschränkt sich indessen nicht auf die Fälle, in denen der öffentlich-rechtliche VA wegen Überschreitung des Höchstbetrags nach § 3b I Nr 1 VAHRG nur tw durchgeführt werden konnte. Ein Teilausgleich iSd IV liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein Anrecht aus einer endgehaltsbezogenen betrAV bei der Scheidung zwar bzgl des unverfallbaren Teils vollständig ausgeglichen werden konnte, der in dem Anrecht enthaltene und der Höhe nach noch verfallbare Teil der Anwartschaftsdynamik aber (mangels Ausgleichsreife) gem § 19 II Nr 1 dem schuldrechtlichen VA vorbehalten worden ist. Unerheblich ist insoweit, ob dieser Vorbehalt ausdr im Tenor ausgesprochen worden ist, denn dies hätte nur deklaratorische Bedeutung (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 14 ff; 18, 1233 Rz 21f). Der Vorrang des schuldrechtlichen Restausgleichs gilt jedoch nur, wenn der Ausgleichsberechtigte tatsächlich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ›geltend machen‹ kann, dh, wenn sie ihm im konkreten Fall zustehen. Daran fehlt es zB, wenn nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen keine Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 bestehen, weil das auszugleichende Anrecht keine Hinterbliebenenversorgung einschließt oder weil eine Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer Wiederverheiratungsklausel ausgeschlossen ist. Ob und inwieweit ein bei der Scheidung vereinbarter Verzicht auf den (schuldrechtlichen) Restausgleich wirksam ist, kann nicht im Abänderungsverfahren nach § 51, sondern muss ggf im Verfahren nach den §§ 20 ff geklärt werden (BGH FamRZ 15, 1100 Rz 14; 16, 1050 Rz 17). IV schließt nur eine Abänderung nach III aus, nicht aber eine Abänderung nach I und II, falls deren Voraussetzungen erfüllt sind (s Rn 7). Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht tw dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit der Einkommensdynamik einhergeht (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 29; 18, 1233 Rz 27).
Rn 26
IV erfasst nur Anrechte bei privaten Versorgungsträgern, also im Wesentlichen Anrechte der betrieblichen und privaten Altersversorgung. Denn durch erweitertes Splitting nach § 3b I Nr 1 VAHRG waren nur Anrechte auszugleichen, die nicht einem (vorrangigen) Ausgleich durch Splitting oder Quasisplitting (§ 1587b I und II BGB aF) oder durch Realteilung oder analoges Quasisplitting (§ 1 II und III VAHRG) zugänglich waren. Anrechte bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, etwa bei Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes und der berufsständischen Versorgung, konnten idR durch Quasi-Splitting nach § 1 III VAHRG ausgeglichen werden. Diese Anrechte sind daher uneingeschränkt einer Abänderung nach III zugänglich. Ein infolge der Höchstbetragsbegrenzung nach § 1587b V BGB aF nur tw öffentlich-rechtlich durchgeführter Ausgleich (zB von Anrechten der Beamten- und Soldatenversorgung) unterliegt ebenfalls in vollem Umfang der Korrektur nach § 51, sofern eine wesentliche Wertänderung vorliegt (BTDrs 16/11903, 58; BGH 31.1.24 – XII ZB 343/23 Rz 17f).