Rn 8
Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts bestimmt sich grds nach den persönlichen Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Daher bleiben nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen und sich auf die Höhe der Versorgung auswirken, im VA außer Betracht (BGH FamRZ 12, 694 Rz 24; 18, 894 Rz 18), auch wenn schon in der Ehezeit Vorbereitungen für derartige Veränderungen (Bewerbungen, Zusagen, Verträge oÄ) getroffen worden sind (BGH FamRZ 08, 1512 Rz 14; 09, 1738 Rz 28). Dagegen können solche Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über den VA auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (BGH FamRZ 09, 1309 Rz 18; 18, 894 Rz 19). Dazu gehört zB die Änderung des individuellen Status, durch die sich das erworbene Anrecht seiner Art nach verändert. Verliert zB ein Beamter oder Soldat nach Ehezeitende durch Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis seine beamten- oder soldatenrechtliche Versorgungsanwartschaft und erlangt er stattdessen im Wege der Nachversicherung eine gesetzliche Rentenanwartschaft, so ist die Letztere dem VA zugrunde zu legen (BGH FamRZ 81, 856, 861; 88, 1148, 1150; Frankf FamRZ 23, 1367, 1369; München FamRZ 24, 352, 353). Dabei ist unerheblich, ob der Beamte aufgrund eigenen Antrags oder aufgrund Beendigung eines Widerrufsbeamten- oder Zeitsoldatenverhältnisses ausgeschieden (BGH FamRZ 89, 43, 44; 96, 215, 216) oder wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (BGH FamRZ 89, 42, 43; 89, 1058, 1059). Zu berücksichtigen ist es auch, wenn ein Beamter, Richter oder Soldat aus dem Bundesdienst ausscheidet und – anstelle einer Nachversicherung – ein Anrecht auf Altersgeld nach dem AltGG erwirbt (vgl dazu § 44 Rn 2). Weitere individuelle Veränderungen, die bereits im Erstverfahren über den VA berücksichtigt werden können, sind zB die Erfüllung restlicher zeitlicher Voraussetzungen für eine ruhegehaltfähige Stellenzulage (BGH FamRZ 82, 1003; 86, 975) sowie die Verkürzung oder Verlängerung bisher bewilligter Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (BGH FamRZ 88, 940, 941; 89, 1060; Kobl FamRZ 19, 447). Auch der Beginn der Altersversorgung gehört zu den berücksichtigungsfähigen individuellen Änderungen. Ist nach Ende der Ehezeit ein Versorgungsfall eingetreten, so ist der Ehezeitanteil grds aus der tatsächlich gezahlten Rente zu berechnen. Dies gilt sowohl in einem Erst- als auch in einem Abänderungsverfahren (BGH FamRZ 16, 791 Rz 26, 30 für Anrechte der GRV, vgl § 43 Rn 15; BGH FamRZ 18, 1500 Rz 14 für Anrechte der Beamtenversorgung, vgl § 41 Rn 4; BGH FamRZ 20, 743 Rz 16 für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung, vgl § 45 Rn 23). Zur Wahrung des Stichtagsprinzips sind jedoch nachehezeitliche Versorgungsanpassungen, die nach der für das Anrecht maßgebenden Versorgungsordnung tatsächlich erfolgt sind, außer Betracht zu lassen (BGH FamRZ 07, 1084; 09, 1397 Rz 23).
Rn 9
Bei auf Kapitalwertbasis berechneten Anrechten sind auch erst nach Ehezeitende ausgewiesene Zinsen und Überschussanteile (Schlussüberschüsse und Beteiligung an den Bewertungsreserven) in den VA einzubeziehen, soweit sie auf das bis zum Ehezeitende gebildete Deckungskapital entfallen. Derartige Wertsteigerungen sind bereits ehezeitlich dem Anrecht zugeordnet und erhöhen deshalb das Maß der Besicherung (BGH FamRZ 16, 775 Rz 18 f; 20, 1549 Rz 19; 22, 945 Rz 18). Bei fondsgebundenen Anrechten ist die Wertentwicklung der Fondsanteile, die in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den VA eingetreten ist, gem § 5 II 2 zu berücksichtigen (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 17; 18, 1745 Rz 15f). Wird der Ehezeitanteil (zulässigerweise) in der Bezugsgröße ›Fondsanteile‹ berechnet, ist bei interner Teilung auch der Ausgleichswert in dieser Bezugsgröße festzulegen und in dieser Höhe ein auf das Ehezeitende bezogenes Anrecht zu übertragen (BGH FamRZ 14, 1543 Rz 18; 15, 313 Rz 27). Der Versorgungsträger kann allerdings in der Teilungsordnung auch bestimmen, dass der Ausgleichswert eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße ›Kapitalwert‹ festgelegt wird (BGH FamRZ 14, 1534 Rz 19; KG FamRZ 22, 949). Die Entscheidung kann dann nach Eintritt der Rechtskraft dadurch vollzogen werden, dass das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Fondsvermögen mit dem Quotienten aus den während der Ehezeit und den während der gesamten Laufzeit erbrachten Zahlungen multipliziert wird (München FamRZ 23, 933, 934). Bei externer Teilung ist die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Fondsvermögens dadurch zu gewährleisten, dass der in Fondsanteilen ausgedrückte Ausgleichswert – bereits in dem rechtsgestaltenden Ausspruch nach § 14 I – auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung...