Gesetzestext
(1) 1Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. 2Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
A. Zuständigkeit der Versorgungsträger (Abs 1 S 1).
Rn 1
Gem I 1 hat über einen Anpassungsantrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach § 37 I 1 der Versorgungsträger zu entscheiden, bei dem das aufgrund des VA gekürzte Anrecht besteht. Insoweit ist keine Zuständigkeit des FamG gegeben; ein dort gestellter Antrag ist unzulässig (BGH FamRZ 13, 852). Hat der Ausgleichspflichtige mehrere Versorgungen iSd § 32, die aufgrund des VA gekürzt werden, muss er mehrere Anträge bei den jew zuständigen Versorgungsträgern stellen. Die Versorgungsträger entscheiden im Verwaltungswege. Gegen ihre Entscheidungen ist (bei Verwaltungsakten ggf nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) der Rechtsweg zum Gericht der jew zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben (vgl dazu § 34 Rn 13, § 36 Rn 1).
B. Antragsberechtigung (Abs 1 S 2).
Rn 2
Antragsberechtigt ist nur der ausgleichspflichtige (überlebende) Ehegatte (I 2). Es obliegt ihm selbst, sich darüber zu informieren, ob der Ausgleichsberechtigte verstorben ist; der Versorgungsträger ist nicht verpflichtet, den Ausgleichspflichtigen auf den Tod des Ausgleichsberechtigten hinzuweisen (Hamm FamRZ 14, 1640 zur GRV; BVerwG FamRZ 16, 539 Rz 29 zur Beamten- und Soldatenversorgung). Die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen sind nicht antragsberechtigt, denn sie mussten sich darauf einstellen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung des Ausgleichspflichtigen um den für den VA abgezogenen Betrag reduziert war und haben deshalb kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Versorgungskürzung rückgängig gemacht wird (BTDrs 16/10144, 75).
C. Rechtswirkung der Anpassung (Abs 2 iVm § 34 III).
Rn 3
Der Versorgungsträger erlässt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 II den Bescheid, dass das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger aufgrund des VA gekürzt wird. Diese Anpassung wirkt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsanfang (§ 38 II iVm § 34 III; vgl dazu § 34 Rn 8). Mit dem Wirksamwerden der Anpassung erlöschen zugleich die Anrechte iSd § 32, die der überlebende Ehegatte im VA von dem verstorbenen erworben hatte (§ 37 III; vgl § 37 Rn 7).
D. Anspruchsübergang auf Erben (Abs 2 iVm § 34 IV).
Rn 4
Sofern der Ausgleichspflichtige selbst einen Antrag auf Anpassung nach § 37 I 1 gestellt hatte, geht der Anpassungsanspruch mit seinem Tod auf seine Erben über (§ 38 II iVm § 34 IV; vgl. § 34 Rn 10).
C. Mitteilungspflichten (Abs 3).
Rn 5
Gem III 1 hat der ausgleichspflichtige Ehegatte die Versorgungsträger, bei denen er seinerseits ein Anrecht (iSv § 32) des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des VA erworben hat, unverzüglich über die Stellung eines Anpassungsantrags nach § 37 I 1 zu unterrichten. Diese Mitteilungspflicht soll sicherstellen, dass die Versorgungsträger ihre Leistungen an den Ausgleichspflichtigen rechtzeitig einstellen können (BTDrs 16/10144, 76). III 2 verpflichtet den Versorgungsträger, bei dem ein Anpassungsantrag gestellt wurde, die ›anderen Versorgungsträger‹ über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung zu unterrichten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Versorgungsträger, bei denen Anrechte bestehen, die mit dem Wirksamwerden der Anpassung erlöschen, davon Kenntnis erhalten, von welchem Zeitpunkt an sie die Leistung an den Ausgleichspflichtigen einstellen können (BTDrs 16/10144, 76). Zu unterrichten sind daher auch insoweit nur die Versorgungsträger, bei denen der Ausgleichspflichtige durch den VA Anrechte iSd § 32 erworben hat.