Gesetzestext
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
A. Voraussetzungen für eine Bewertung nach Billigkeit.
Rn 1
Ist das FamG der Auffassung, dass sich weder mit der unmittelbaren Bewertungsmethode nach § 39 noch mit der zeitratierlichen Methode nach § 40 ein Ehezeitanteil und ein Ausgleichswert ermitteln lassen, die zu einem dem Halbteilungsgrundsatz entspr Ergebnis führen, hat es gem § 42 die Möglichkeit, eine Bewertung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die Vorschrift dient zur Herbeiführung von Einzelfallgerechtigkeit, gibt aber keine Handhabe für eine willkürliche Bewertung. Das Gericht ist vielmehr aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) gehalten, den Sachverhalt – notfalls auch unter Heranziehung eines Sachverständigen – so weit zu klären, dass der Ehezeitanteil – wenn möglich – nach der unmittelbaren oder zeitratierlichen Methode berechnet werden kann. Nur wenn sich ein Anrecht aufgrund seiner besonderen Struktur für die Anwendung einer der gesetzlich vorgesehenen Bewertungsmethoden gar nicht eignet, darf das Gericht auf § 42 zurückgreifen.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Der Anwendungsbereich des § 42 ist äußerst gering. Angesichts der abstrakt formulierten Bewertungsvorschriften in den §§ 39, 40 werden sich idR auch untypische Versorgungsarten nach einer der beiden gesetzlich normierten Bewertungsmethoden berechnen lassen. Dies gilt zB für die alternativ ausgestalteten Anrechte der Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten, für die § 44 IV eine ausdr gesetzliche Regelung enthält, sowie für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zB von Regierungsmitgliedern und parlamentarischen Staatssekretären), die beamtenähnlich ausgestaltet sind und deshalb grds nach § 40 zeitratierlich bewertet werden können. Für die Abgeordnetenversorgung des Bundes schreibt § 25a III AbgG eine Bewertung nach der unmittelbaren Methode vor.
Rn 3
§ 42 kann grds nicht herangezogen werden, wenn eine Bewertung nach den §§ 39, 40 möglich ist und nur das Ergebnis unbillig erscheint. Hierzu dient vielmehr die Härteklausel des § 27. Ein Rückgriff auf § 42 ist auch nicht erforderlich, um zu verhindern, dass die externe Teilung eines betrieblichen Anrechts nach § 14 II Nr 2 iVm § 17 zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt. Die Gerichte brauchen nicht den vom Versorgungsträger nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Ausgleichswert zu korrigieren. Zur Vermeidung verfassungswidriger Auswirkungen der externen Teilung durch übermäßige Transferverluste der ausgleichsberechtigten Person reicht es vielmehr aus, den vom Quellversorgungsträger an den Träger der Zielversorgung abzuführenden Kapitalbetrag so weit anzupassen, dass die bei der Zielversorgung zu erwartende Versorgungsleistung um nicht mehr als 10 % von derjenigen abweicht, die die ausgleichsberechtigte Person im Fall interner Teilung bei der Quellversorgung erhalten würde (BVerfG FamRZ 20, 1078 Rz 82 ff; BGH FamRZ 21, 1103 Rz 28; vgl auch § 17 Rn 3 f).