Zusammenfassung
Gesetzestext
(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. (zum 1.7.24)
(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. (zum 1.7.24)
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 43 enthält besondere Vorschriften zur Bewertung von Anrechten aus der GRV. Die Grundlagen der GRV sind (seit 1992) im SGB VI zusammengefasst. Seit 2005 gibt es nur noch zwei Zweige der GRV, die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Letztere unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung insb durch höhere Beiträge und höhere Leistungen. Die Anrechte aus den beiden Zweigen der Rentenversicherung sind wegen ihrer unterschiedlichen Qualität im VA getrennt zu erfassen und gesondert zu teilen (s § 120f II Nr 2 SGB VI; § 10 Rn 14). Versorgungsträger der GRV ist die Deutsche Rentenversicherung, deren Aufgaben zwei Bundesträger – die ›Deutsche Rentenversicherung Bund‹ und die ›Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See‹ – sowie verschiedene Regionalträger – die den Namen ›Deutsche Rentenversicherung‹ mit einem Zusatz für ihre regionale Zuständigkeit tragen – wahrnehmen. Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Teil der GRV ist auch die (bis 1997 zulässig gewesene) Höherversicherung. Sie ermöglichte den Erwerb zusätzlicher Anrechte durch Zahlung freiwilliger Beiträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Leistung sog Steigerungsbeträge führen. Diese Anrechte sind im VA ebenfalls gesondert zu erfassen (s Rn 12). Nicht zur GRV iSd § 43 gehören Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte, bei der es sich um eine Sonderform gesetzlicher Versicherung für diesen Berufsstand handelt (vgl dazu § 32 Rn 7).
Rn 2
Jede versicherte Person wird in der GRV unter einer bestimmten Versicherungsnummer geführt (§ 147 SGB VI). Sie kennzeichnet zugleich das Versicherungskonto, das für die versicherte Person bei dem zuständigen Versicherungsträger geführt wird (§ 149 SGB VI). Auf diesem Konto werden die Daten gesammelt, die für die Berechnung der Renten von Bedeutung sind. Aufgrund des gesetzlichen oder freiwilligen Versicherungsverhältnisses entsteht eine Beitragspflicht der versicherten Person. Die Höhe der gesetzlichen Beiträge richtet sich nach einem Prozentsatz des beitragspflichtigen Entgelts (Beitragsbemessungsgrundlage), begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze; freiwillig Versicherte können ihren Beitrag (zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag) selbst festlegen.
Rn 3
Im VA sind gem § 2 die Anrechte auf Altersrente (§§ 35–37, 40 SGB VI) und auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 SGB VI) zu berücksichtigen. Altersrente aus der GRV wird regelmäßig ab Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§ 50 I SGB VI). Die Regelaltersgrenze wird grds mit 67 Jahren erreicht; für Versicherte, die vor 1964 geboren sind, gelten jedoch individuelle frühere Altersgrenzen. Bestimmte Personen (zB Schwerbehinderte) erreichen die Regelaltersgrenze bereits mit einem früheren Lebensalter. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht, wenn eine versicherte Person tw oder voll erwerbsgemindert ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung entrichtet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
B. Bewertung nach der unmittelbaren Methode (Abs 1).
I. Grundsätzliches.
Rn 4
Der Ehezeitanteil eines Anrechts aus der GRV ist nach der unmittelbaren Bewertungsmethode des § 39 I zu berechnen. Dies ergibt sich bereits aus § 39 II Nr 1, der diese Methode zur Bewertung von Anrechten, deren Höhe sich aus der Summe der Entgeltpunkte berechnet, vorschreibt, wird aber in § 43 I nochmals ausdrücklich bekräftigt.
II. Entgeltpunkte als Bezugsgröße.
Rn 5
Maßgebliche Bezugsgröße der GRV (iSv § 5 I) sind Entgeltpunkte. Im VA sind darunter die Entgeltpunkte iSd § 63 SGB VI zu verstehen, nicht die – sich erst nach Multiplikation mit dem sog Zugangsfaktor ergebenden – persönlichen Entgeltp...