Gesetzestext
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) 1Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. 2Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
A. Zweck und Inhalt der Vorschrift.
Rn 1
§ 51 regelt die Voraussetzungen für die Abänderung einer nach früherem Recht (§§ 1587a–1587e BGB aF, §§ 1, 3b VAHRG) getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA, der dem heutigen Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 9 ff) entspricht. Die Vorschrift eröffnet die Abänderung in weitergehendem Umfang als § 225 FamFG in Bezug auf Entscheidungen nach neuem Recht. Sie beschränkt die Abänderung nicht auf Anrechte aus den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen iSd § 32, sondern lässt auch Korrekturen in Bezug auf Anrechte bei privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern zu. § 51 I sieht für den Fall, dass sich der Ausgleichswert eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat eine Abänderung der Ausgangsentscheidung in Anwendung der neuen Ausgleichsformen vor. Aus dem alten Recht übernommen wurde jedoch das Prinzip der ›Totalrevision‹ der früheren Entscheidung (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 23; 16, 697 Rz 9). § 51 wird durch § 52 ergänzt, der Bestimmungen über die Durchführung des Verfahrens enthält.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Nach § 51 abänderbar sind nicht nur Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen VA, die iRd Scheidungsverbundes getroffen worden sind, sondern auch Entscheidungen, mit denen der öffentlich-rechtliche VA bereits nach früherem Recht gem § 10a VAHRG abgeändert worden war (BGH FamRZ 22, 262 Rz 12). Auch unter der Geltung des früheren Rechts geschlossene Eheverträge nach § 1408 II BGB aF und gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarungen der Ehegatten nach § 1587o BGB aF sind einer Abänderung zugänglich, wenn die Ehegatten dies nicht vertraglich ausdr ausgeschlossen haben. Das folgt aus § 227 II FamFG, dessen Wortlaut keine Beschränkung auf nach dem 31.8.09 geschlossene Vereinbarungen enthält (vgl BGH FamRZ 16, 1050 Rz 18 ff). Keine Anwendung finden die §§ 51, 52 auf die Abänderung von Entscheidungen, die bereits nach neuem Recht ergangen sind. Dazu gehören nicht nur Entscheidungen über den Wertausgleich nach der Scheidung nach den §§ 9 ff, sondern auch Entscheidungen, die in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 getroffen worden sind (BGH FamRZ 15, 1279 Rz 11; 22, 262 Rz 13). Insoweit richten sich die Zulässigkeit einer Abänderung nach § 225 FamFG und das Verfahren nach § 226 FamFG. Auch auf die Abänderung von Entscheidungen über den schuldrechtlichen VA, die unter der Geltung des früheren Rechts (§§ 1587f–1587n BGB aF, §§ 2, 3a VAHRG) ergangen sind, finden die §§ 51, 52 keine Anwendung. Insoweit gilt – ebenso wie für die Abänderung von nach neuem Recht getroffenen Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (vgl § 227 I FamFG) – die allg Bestimmung des § 48 I FamFG (BTDrs 16/10144, 98). Dort ist geregelt, dass rkr Endentscheidungen mit Dauerwirkung wegen nachträglich veränderter Tatsachen- oder Rechtsgrundlagen aufgehoben oder abgeändert werden können.
C. Antragserfordernis (Abs 1).
Rn 3
Die Abänderung erfolgt gem I nur auf Antrag. Dieser ist bei dem örtlich zuständigen FamG (s § 52 Rn 4) einzureichen und leitet ein selbständiges Verfahren über den VA iSd §§ 111 Nr 7, 217 FamFG ein, das nicht zu den Familienstreitsachen iSd § 112 FamFG gehört. Daher besteht für die Antragstellung kein Anwaltszwang (vgl § 114 I FamFG). Der Antrag ist lediglich notwendige Verfahrensvorau...