Rn 1
Bei Anrechten, die in der Anwartschaftsphase nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen gewesen wären, ist diese Methode auch dann anzuwenden, wenn sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase befindet. § 41 I erklärt deshalb die Bestimmungen des § 39 für entspr anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase befindet, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Beginn des Rentenbezugs ist ein Umstand, der sich rückwirkend betrachtet auf die Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt und deshalb gem § 5 II 2 ungeachtet der auf das Ehezeitende bezogenen Bewertung grds zu berücksichtigen ist.
Rn 2
Der Ehezeitanteil einer laufenden Versorgung kann im Allgemeinen unmittelbar aus dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil der maßgebenden Bezugsgröße ermittelt werden. Hat sich die Bezugsgröße nach Erreichen der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr geändert, kann die nach Eintritt des Versorgungsfalles liegende Zeit außer Betracht gelassen und die Berechnung des Ehezeitanteils auf den Zeitraum vom Beginn der Ehezeit bis zum Erreichen der für das Anrecht maßgebenden Altersgrenze beschränkt werden (BTDrs 16/10144, 79). Besonderheiten gelten jedoch, wenn sich die in dem Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße nach dem Erreichen der für das Anrecht maßgebenden Altersgrenze ändert. Dann müssen bei der Berechnung des Ehezeitanteils die durch den Leistungsbezug eingetretenen Veränderungen berücksichtigt werden. Die Bezugsgröße und damit der Wert des Anrechts kann sich zB bei einer kapitalgedeckten Versorgung vom Erreichen der Altersgrenze bis zum Ende der Ehezeit infolge des Bezugs von Versorgungsleistungen und des dadurch verursachten Kapitalverzehrs verringert haben (vgl § 5 Rn 11).
Rn 3
Auch wenn der Rentenbezug nach Ehezeitende begonnen hat, ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich bezogenen Rente zu ermitteln (BGH FamRZ 16, 791 Rz 26, 30; 19, 190 Rz 11). Dies gilt auch in Abänderungsverfahren. Im Fall vorzeitiger Inanspruchnahme einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente bleibt ein damit verbundener Versorgungsabschlag im VA außer Betracht. Bei Anrechten, die gem § 39 unmittelbar bewertet werden, ist der Faktor, der die Höhe der Rente dem individuell gewünschten Rentenbeginn anpasst, personen- und nicht anrechtsbezogen und wirkt daher nicht auf das Ehezeitende zurück (BGH FamRZ 16, 35 Rz 12 ff; 16, 1343 Rz 10 ff – zur GRV; vgl auch § 43 Rn 16). Wenn ein Ehegatte nach Ehezeitende aus einem auszugleichenden Anrecht Versorgungsleistungen bezogen hat und sodann verstorben ist, ohne dass der Versorgungsträger nach seinem Tod Leistungen an Hinterbliebene zu erbringen hat, ist das Anrecht ebenfalls nach § 41 I und nicht etwa (wieder) so zu bewerten, als befinde es sich noch in der Anwartschaftsphase. Dies gilt zB für die Bewertung einer von der versicherten Person bis zu ihrem Tod bereits bezogenen Vollrente wegen Alters (BGH FamRZ 23, 1858 Rz 21 ff).