Rn 1
Die Höhe der Abfindung richtet sich gem § 24 I 1 im konkreten Fall nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts. Das Gesetz lässt offen, auf welchen genauen Zeitpunkt die Zeitwertermittlung zu beziehen ist; er soll vom FamG bestimmt werden (BTDrs 16/10144, 66). Grds ist vom Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung auszugehen (BGH FamRZ 16, 1576 Rz 20). Im Fall einer mündlichen Erörterung nach § 221 I FamFG kann dieser Termin zugrunde gelegt werden, im Fall einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Tag der Beschlussfassung oder ein entscheidungsnaher Termin.
Rn 2
Ausgangspunkt für die Berechnung der Abfindungshöhe ist der Ausgleichswert des Anrechts. Der Ausgleichswert bestimmt sich nach der Hälfte des Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts (§ 1 II 2), und zwar grds bezogen auf das Ehezeitende als den nach § 5 II 1 maßgebenden Stichtag, wobei aber nach Ehezeitende eingetretene und auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderungen iSd § 5 II 2 zu berücksichtigen sind. Zugrunde zu legen ist entweder der Kapitalwert, wenn dieser als Bezugsgröße des Anrechts (iSd § 5 I) verwendet wird, andernfalls ein nach § 47 zu berechnender KoKa (BT-Drs 16/10144, 65; Frankf FamRZ 20, 1552, 1555). Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen iSd § 20 I 2 sind grds nicht in Abzug zu bringen. Das folgt daraus, dass § 24 – anders als etwa § 22 – § 20 nicht für entspr anwendbar erklärt. Außerdem lassen sich die Abzüge, die von den Versorgungsleistungen des Ausgleichspflichtigen vorgenommen werden, nicht abschätzen, solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Allerdings kommt eine Abfindung auch dann noch in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht schon in der Leistungsphase befindet. In diesem Fall muss der Ausgleichswert um den kapitalisierten Betrag der Sozialversicherungsbeiträge bzw der vergleichbaren Aufwendungen des Ausgleichspflichtigen vermindert werden (Erman/Norpoth/Sasse § 24 Rz 1). Hat der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichsrente nach § 20 schon eine Zeit lang vom Ausgleichspflichtigen bezogen, muss der Ausgleichswert zuvor auch noch um einen versicherungsmathematischen Abschlag im Hinblick auf die bereits erhaltenen Monatsbeträge gekürzt werden (BT-Drs 16/10144, 66; vgl § 23 Rn 3).
Rn 3
In einem zweiten Schritt ist der Zeitwert des ehezeitlichen Ausgleichswerts zu ermitteln. Das bedeutet, dass der ehezeitbezogene Ausgleichswert (Rn 2) in vergleichbarer Weise zu aktualisieren ist wie der für eine Ausgleichsrente nach § 20 maßgebliche Ausgleichswert, bei dem gem § 5 IV 2 die nachehezeitlichen Wertanpassungen zu berücksichtigen sind (vgl. § 20 Rn 12). Bei einer kapitalgedeckten Versorgung ist daher der durch zwischenzeitliche Überschusszinsen erzielte Wertzuwachs des Ausgleichswerts einzubeziehen (BTDrs 16/10144, 66; Brandbg FamRZ 13, 1039, 1041; Frankf FamRZ 20, 1552, 1555). Wenn das Deckungskapital ausschließlich auf während der Ehezeit erfolgten Beitragszahlungen beruht, braucht nicht zuerst ein auf das Ehezeitende bezogener Ausgleichswert ermittelt zu werden, sondern es kann sofort von dem im Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung vorhandenen Kapitalstock ausgegangen werden. Sind nach Ehezeitende weitere Beitragszahlungen erfolgt, müssen die Überschusszinsen berechnet werden, die allein auf das ehezeitlich gebildete Deckungskapital entfallen. Ist Bezugsgröße ein Rentenbetrag, kann vom KoKa der zum Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung vorhandenen Rentenanwartschaft (soweit diese auf die Ehezeit entfällt) ausgegangen werden, sofern sich die persönlichen Bemessungsgrundlagen seit Ehezeitende nicht geändert haben. Ist der KoKa gem § 47 V nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, sind die für den Ausgleichspflichtigem maßgeblichen individuellen Rechnungsgrundlagen heranzuziehen (JHA/Holzwarth § 24 Rz 3; aA Borth Kap 4 Rz 92; Ruland Rz 823). Als Rechnungszins kann der von der Bundesbank bekannt gegebene aktuelle Zinssatz nach § 253 II HGB (sog BilMoG-Zinssatz) zugrunde gelegt werden.