Rn 19
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung oder aufgrund einer Vereinbarung Beiträge zur Begründung von Anrechten für den anderen Ehegatten gezahlt und verringert sich durch die Abänderungsentscheidung die Ausgleichspflicht, sind die gezahlten Beiträge zurückzuzahlen (§ 52 III). In Betracht kommen etwa Beitragszahlungen in die GRV aufgrund gerichtlicher Anordnung nach § 1587b III BGB aF oder nach § 3b I Nr 2 VAHRG sowie Zahlungen in eine private Rentenversicherung aufgrund einer Regelung des Gerichts nach § 1587b IV BGB aF. Da das auszugleichende Anrecht mit der Abänderungsentscheidung (in vollem Umfang) intern oder extern geteilt wird, entfällt der Rechtsgrund für die erfolgte Beitragszahlung. Auf den Erstattungsanspruch des Ausgleichspflichtigen sind die Leistungen anzurechnen, die der Ausgleichsberechtigte oder dessen Hinterbliebene bereits aus dem begründeten Anrecht erhalten haben. Dazu gehören nicht nur Rentenbeträge, sondern auch sonstige Leistungen, die der Versorgungsträger aus dem begründeten Anrecht erbracht hat, wie zB in der GRV Übergangsgeld oder Rehabilitationsleistungen. Überstiegen die an den Ausgleichsberechtigten oder dessen Hinterbliebene gewährten Leistungen die Beitragszahlung des Ausgleichspflichtigen, erhält dieser überhaupt keine Erstattung mehr. Der Verlust des Erstattungsanspruchs kann eine grobe Unbilligkeit begründen, die dadurch kompensiert werden kann, dass in der Abänderungsentscheidung gem § 27 im Gegenzug der Ausgleich eines vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts entspr gekürzt wird (BGH FamRZ 18, 1233 Rz 32f).
Rn 20
Rückzahlungspflichtig ist idR der Versorgungsträger, also zB der Träger der GRV, an den die Beiträge geleistet worden sind. Der Ausgleichsberechtigte ist rückzahlungspflichtig, wenn er selbst die Beitragszahlung erhalten hat, um sie in einer privaten Rentenversicherung oder anderweitig anzulegen. Eine Rückzahlungspflicht des Ausgleichsberechtigten kommt aber auch in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige die Zahlungen direkt an einen privaten Versorgungsträger geleistet hat, denn ohne dessen Einwilligung ist ein mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbundener Eingriff in das private Vertragsverhältnis nicht möglich (BTDrs 10/5447, 21 zum früheren § 10a VIII VAHRG). Eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages ist gesetzlich bewusst nicht vorgesehen. Ob die eingezahlten Beiträge zu verzinsen sind, richtet sich nach dem für die jeweilige Versorgung maßgeblichen Recht (BGH FamRZ 18, 1233 Rz 31). Besteht der Erstattungsanspruch gegen die GRV, kommt ab Rechtskraft der Abänderungsentscheidung ein Zinsanspruch nach § 44 I SGB I in Betracht (vgl BGH FamRZ 18, 1233 Rz 31).
Rn 21
Die Rückzahlungsverpflichtung muss nicht vom FamG ausgesprochen werden. Sie ergibt sich vielmehr als unmittelbare gesetzliche Rechtsfolge der Abänderung (BTDrs 16/10144, 91). Kommt der Rückzahlungspflichtige der Verpflichtung nicht nach oder besteht Streit über die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung, muss der Ehegatte, dem der Erstattungsanspruch zusteht, sein Recht notfalls gesondert gerichtlich geltend machen. Gegen einen Träger der GRV muss ggf der Sozialgerichtsweg beschritten werden. Ein gegen den anderen Ehegatten bestehender Anspruch muss vor dem FamG geltend gemacht werden, wobei offen ist, ob das Verfahren als VA-Sache iSd §§ 111 Nr 7, 217 FamFG oder als sonstige Familiensache iSd §§ 111 Nr 10, 266 I Nr 3 FamFG (so Borth FamRZ 15, 1692, 1694) anzusehen ist.