Rn 7
Nach § 16 II sind die Versorgungsanrechte der Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten ebenfalls durch Begründung eines Anrechts in der GRV auszugleichen. Diesen Personen steht (noch) kein Anrecht auf Beamten- bzw Soldatenversorgung zu, weil noch offen ist, ob sie nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes oder der Verpflichtungszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis für die dort zurückgelegte Zeit eine Nachversicherung, und zwar grds in der GRV (§ 8 II SGB VI), auf Antrag auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 186 SGB VI). Widerrufsbeamte und Zeitsoldaten erwerben daher alternativ ausgestaltete Anrechte, die gem § 44 IV mit dem (geringeren) Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in den VA einzubeziehen sind (vgl § 44 Rn 21). Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach Ehezeitende Beamter auf Probe oder Berufssoldat geworden ist; der Laufbahnwechsel hat keinen Bezug zur Ehezeit mehr (BGH FamRZ 87, 921; 03, 29). Das FamG muss bei dem für eine spätere Nachversicherung zuständigen Träger der GRV eine Auskunft über die im Falle der Nachversicherung erworbene (fiktive) gesetzliche Rentenanwartschaft einholen. Die maßgebende Ausgleichsform richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten tatrichterlichen) Entscheidung: Solange noch keine Nachversicherung durchgeführt oder kein Beamten- oder Soldatenverhältnis auf Lebenszeit begründet worden ist, findet gem § 16 II eine externe Teilung zu Lasten des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person statt (Frankf FamRZ 23, 1865). Steht dagegen bereits fest, welcher Art die künftige Versorgung sein wird, so ist der Ausgleich im Falle erfolgter Nachversicherung durch interne Teilung des entstandenen Anrechts (Frankf FamRZ 23, 1367, 1369; München FamRZ 24, 352, 353) und im Falle der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder eines Soldatenverhältnisses auf Lebenszeit entweder durch interne Teilung (falls der Versorgungsträger eine solche zulässt) oder durch externe Teilung nach § 16 I durchzuführen (BGH FamRZ 82, 154 – zum früheren Recht; Brandbg FamRZ 16, 55, 56).
Rn 8
Auf Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit (zB als kommunaler Wahlbeamter), in dem die beamtete Person bei Ehezeitende die für eine beamtenrechtliche Versorgung erforderliche Dienstzeit noch nicht zurückgelegt hat und in der zu diesem Zeitpunkt laufenden Wahlperiode auch nicht mehr erreichen kann, ist § 16 II entspr anzuwenden. Hängt die Realisierung der Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung vom Ausgang einer nach dem Ehezeitende stattfindenden Wiederwahl ab, kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass bei Ehezeitende bereits ein beamtenrechtliches Anrecht entstanden war, und das Anrecht ist deshalb im VA nur mit dem Wert einer Nachversicherung in der GRV zu berücksichtigen (BGH FamRZ 19, 1052 Rz 25f). Hatte die beamtete Person dagegen bei Ehezeitende aufgrund der bis dahin zurückgelegten Amtszeit bereits einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch erlangt, der sich durch eine Wiederwahl nur noch erhöhen konnte, ist das Anrecht (je nachdem ob der Dienstherr die interne Teilung erlaubt oder nicht) entweder nach dem BVersTG oder nach § 16 I auszugleichen (BGH FamRZ 19, 1052 Rz 28, 39). Beamte auf Probe haben dagegen schon ein Anrecht auf eine spätere Versorgung aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben (BGH FamRZ 82, 362), das entweder durch interne Teilung nach § 10 oder durch externe Teilung nach § 16 I auszugleichen ist. Ist der Beamte allerdings wieder aus dem Beamtenverhältnis entlassen und nachversichert worden, ist sein in der GRV entstandenes Anrecht (soweit möglich, bereits im Erstverfahren, sonst ggf in einem Abänderungsverfahren) intern zu teilen.