Rn 13
Der Teilhabeanspruch nach § 25 soll eine mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten entstehende Versorgungslücke schließen, den Ausgleichsberechtigten aber nicht besserstellen, als wenn der Pflichtige noch leben würde. Daher muss der Ausgleichsberechtigte die nach § 20 II für die schuldrechtliche Ausgleichsrente erforderlichen Fälligkeitsvoraussetzungen (vgl dazu § 20 Rn 8 ff) auch für den Teilhabeanspruch erfüllen. Dies wird mit der Verweisung in IV zum Ausdruck gebracht. Die Fälligkeit kann darüber hinaus von besonderen Voraussetzungen abhängig sein, die die maßgebende Versorgungsregelung ganz allg an den Bezug der Hinterbliebenenversorgung knüpft. Regelungen des Versorgungsträgers, wonach der Ausgleichsberechtigte schlechter gestellt wird als der Hinterbliebene des Ausgleichspflichtigen, sind jedoch unwirksam. So kann dem Berechtigten zB keine Bestimmung entgegengehalten werden, wonach der Teilhabeanspruch erst mit der Rechtskraft einer Leistungsentscheidung des FamG entstehen soll (Frankf FamRZ 17, 33, 35). Die in § 20 I 1 geregelte Fälligkeitsvoraussetzung auf Seiten des Ausgleichspflichtigen, dass dieser die Versorgung ›erlangt‹ hatte, braucht für den Teilhabeanspruch nach § 25 nicht erfüllt zu sein. Der Berechtigte muss auch nicht den Zeitpunkt abwarten, in dem beim Verpflichteten, wenn er noch gelebt hätte, der Versorgungsfall eingetreten wäre. Der Berechtigte kann den Teilhabeanspruch also uU wesentlich eher geltend machen, als er im Falle des Weiterlebens des Ausgleichspflichtigen eine Ausgleichsrente nach § 20 hätte beanspruchen können.
Rn 14
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Teilhabeanspruchs verweist § 25 IV auf § 20 III, der seinerseits auf § 1585 I 2 und 3 BGB Bezug nimmt. Daraus folgt, dass sich auch der Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Zahlung einer monatlichen Geldrente richtet. ZT wird die Auffassung vertreten, die vorschüssige Zahlungspflicht gem § 1585 I 2 BGB gelte unabhängig von der Versorgungsregelung auch für den Versorgungsträger (Nürnbg FamRZ 16, 550; Borth Kap 5 Rz 31; JHA/Holzwarth § 25 Rz 27). Der Ausgleichsberechtigte muss jedoch durch den Teilhabeanspruch nach § 25 keine günstigere Rechtsposition erhalten, als er sie im Fall des Fortbestands der geschiedenen Ehe als Hinterbliebener des Ausgleichspflichtigen gehabt hätte. Wenn die maßgebliche Versorgungsregelung eine Zahlung der Hinterbliebenenrente erst zum Monatsende vorsieht, ist daher auch die verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente erst zu diesem Zeitpunkt zu zahlen (Frankf FamRZ 17, 33, 35; Hamm FamRZ 19, 1692, 1693; Schlesw FamRZ 21, 1285; Zweibr FamRZ 22, 354; Erman/Norpoth/Sasse § 25 Rz 15).
Rn 15
Eine Anspruchsberechtigung für vergangene Zeiträume besteht auch gegen den Versorgungsträger nur unter den in § 1585b II und III BGB geregelten Voraussetzungen (vgl § 20 Rn 21). Der Versorgungsträger kann für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, zu dem er selbst in Verzug gesetzt oder das Verfahren nach § 25 gegen ihn anhängig gemacht worden ist (BGH FamRZ 15, 821 Rz 21; 22, 1517 Rz 14). In Verzug kommt der Versorgungsträger auch dann, wenn er auf außergerichtliche Zahlungsaufforderung deutlich macht, ohne Titulierung keine Zahlung vornehmen zu wollen (BGH FamRZ 22, 1517 Rz 14). Der Anspruch des Ausgleichsberechtigten wird durch Leistungen, die der Versorgungsträger aufgrund seiner bisher bestehenden Leistungspflicht noch an die Witwe bzw den Witwer des Ausgleichspflichtigen erbringt, nicht beeinträchtigt. Deshalb sind, sofern der Berechtigte dies beantragt, auch rückständige Beträge zu titulieren. Im Verfahren über Ansprüche nach § 25 kann jedoch nicht darüber entschieden werden, ob und inwieweit der Versorgungsträger gem § 30 I 1 bereits mit befreiender Wirkung an die Witwe bzw den Witwer geleistet hat, wann er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt und bis wann demzufolge die Übergangszeit iSv § 30 II gedauert hat. Dem muss der Tenor der gerichtlichen Entscheidung durch einen Feststellungsausspruch in abstrakter Formulierung Rechnung tragen (BGH FamRZ 17, 1919 Rz 19f; Frankf FamRZ 20, 751, 752). Zu etwaigen Bereicherungsansprüchen gegen die Witwe bzw den Witwer des Ausgleichspflichtigen vgl § 30 Rn 7).
Rn 16
Der Teilhabeanspruch erlischt mit dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten (§ 31 III 1). Entspr § 20 III iVm § 1585 I 3 BGB schuldet der Versorgungsträger jedoch für den Monat, in dem dieses Ereignis eintritt, noch den vollen Monatsbetrag. Das Gleiche gilt im Fall der Wiederheirat der ausgleichsberechtigten Person, wenn die Versorgungsbestimmungen vorsehen, dass die Hinterbliebenenrente mit der Wiederheirat erlischt. Auch die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Monatsbetrages besteht indessen nicht, wenn die Versorgungsordnung für Hinterbliebene ausdrücklich eine taggenaue Zahlung bis zum Tod oder zur Wiederheirat der hinterbliebenen Person vorsieht.