Rn 26
Die Arbeitnehmer des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes sind außer in der GRV auch in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZVöD) pflichtversichert. Dabei handelt es sich um die für diesen Personenkreis durch Tarifvertrag vereinbarte betrAV, für die die Vorschriften des BetrAVG jedoch nur mit Einschränkungen gelten (vgl § 18 BetrAVG). III stellt deshalb klar, dass Anrechte aus der ZVöD nicht nach den Grundsätzen der Abs I und II zu bewerten sind. Der Ehezeitanteil dieser Anrechte ist vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 39–41 zu berechnen (BTDrs 16/10144, 83). Neben der Pflichtversicherung gibt es in der ZVöD auch noch eine freiwillige Versicherung, aus der weitere Anrechte erworben werden können. Diese Anrechte sind getrennt von den Anrechten aus der Pflichtversicherung zu berechnen und auszugleichen. Träger der Versorgung sind Zusatzversorgungskassen, die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Versorgungsträgern, den beteiligten Arbeitgebern und den versicherten Personen richten sich nach der jeweiligen Versorgungssatzung.
Rn 27
Bezugsgröße in der ZVöD sind (seit 2002) die sog Versorgungspunkte. Sie werden für jeden Monat der Beschäftigung vergeben und sind in der Höhe vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und einem sich verändernden Altersfaktor abhängig. Beschäftigten, die dem öffentlichen Dienst bereits vor 2002 angehörten, wurde eine sog Startgutschrift vergeben (vgl dazu näher FamR-Komm/Wick § 45 VersAusglG Rz 41 ff). Mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst endet die Pflichtversicherung. Die sich anschließende beitragsfreie Versicherung kann nur dann zu einem Rentenanspruch führen, wenn eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf Beitragserstattung, der nicht in den VA fällt (BGH FamRZ 82, 899, 903). Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte erneut im öffentlichen Dienst beschäftigt wird und die Wartezeit dann noch erfüllt. Bis dahin ist die Anwartschaft auf Zusatzversorgungsleistungen aber noch verfallbar und damit nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen.
Rn 28
Der Ehezeitanteil der seit 2002 erworbenen Anrechte aus der Pflichtversicherung ist nach der unmittelbaren Methode auf der Grundlage der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkte zu berechnen (§§ 39 II Nr 1, 41 I). Für die Berechnung der bis 2001 erworbenen (Teil-)Anrechte ist von der auf diesen Stichtag bezogenen Startgutschrift auszugehen und daraus nach der zeitratierlichen Methode des § 40 der Ehezeitanteil zu ermitteln, indem der Wert der Startgutschrift in das Verhältnis der ehezeitlichen zu der insgesamt zurückgelegten gesamtversorgungsfähigen Zeit – jew begrenzt auf die Zeit bis zum 31.12.01 – gesetzt wird (BGH FamRZ 07, 1084 Rz 13; 09, 1397 Rz 22). Bei dieser zeitratierlichen Berechnung ist auch die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ohne Abschlag zu berücksichtigen (BGH FamRZ 09, 1738 Rz 22; 09, 1986 Rz 17).
Rn 29
Der Ausgleichswert der Anrechte aus der Zusatzversorgung entspricht nicht der Hälfte der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte, sondern der Hälfte des ehezeitlichen Barwerts (gekürzt um hälftige Teilungskosten), der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in Versorgungspunkte für den Ausgleichsberechtigten umgerechnet wird. Aufgrund der unterschiedlichen biometrischen Faktoren (die die statistische Lebenserwartung ausdrücken) ergeben sich aus dem jew hälftigen Barwert für die Ehegatten idR unterschiedlich hohe Versorgungspunkte und damit später unterschiedlich hohe Rentenbeträge. Gleichwohl ist diese Form der internen Teilung nicht zu beanstanden. Aus § 5 I und III ergibt sich kein Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in der maßgeblichen Bezugsgröße ermittelten Ehezeitanteils zu berechnen. Die nominale Halbteilung der Bezugsgröße stellt nur einen von mehreren möglichen Wegen dar, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu bestimmen (BTDrs 16/10144, 56). Auch das in der Zusatzversorgung geregelte Verfahren ist zulässig. Außerdem verwirklicht es besser den Grundsatz der wertgleichen Teilhabe (§ 11 I 1) und gewährleistet die Kostenneutralität des VA für die Versorgungsträger (BGH FamRZ 17, 863 Rz 18 ff).
Rn 30
Die Anrechte aus der ZVöD werden intern geteilt. Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entsteht eine beitragsfreie Versicherung. Hinsichtlich der Wartezeit wird er ebenso gestellt wie der Ausgleichspflichtige zum Ehezeitende. Für diesen mindert sich das ehezeitbezogene Anrecht, indem es aus dem hälftigen Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Teilungskosten neu berechnet wird. Bezieht er bereits Rente, wird diese ab Rechtskraft des VA entspr gekürzt. War der VA nach früherem Recht in der Form des analogen Quasi-Splittings (§ 1 III VAHRG) durchgeführt worden, ist der Kürzungsbetrag aus den durch die familiengerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausgleichsberechtigten begründeten monatliche...