Rn 18
Für das Verfahren über einen Teilhabeanspruch gelten die gleichen Grundsätze wie für das Verfahren über die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 (vgl § 20 Rn 24 ff). Beteiligte des Verfahrens sind der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Antragsteller und der Träger der Hinterbliebenenversorgung als Antragsgegner (§ 219 Nr 1 und 2 FamFG), ferner – soweit vorhanden – ein hinterbliebener Ehegatte des ausgleichspflichtigen Ehegatten, der aufgrund der Entscheidung nach § 25 eine Kürzung seiner Witwen- bzw Witwerversorgung hinnehmen müsste (§ 219 Nr 4 FamFG; Schlesw FamRZ 21, 1285, 1286). Ist der Ausgleichspflichtige nach Empfang einer Kapitalleistung iSv § 22 verstorben, braucht der Versorgungsträger, der seine Leistungspflicht mit der Auszahlung des Kapitals erfüllt hatte, nicht (mehr) am Verfahren über den Teilhabeanspruch beteiligt zu werden. Der Ausgleichsberechtigte muss vielmehr die Erben des Ausgleichspflichtigen auf Erfüllung der Forderung aus § 22 in Anspruch nehmen. Hat ein nachrangig verpflichteter Sozialhilfeträger Leistungen an den Ausgleichsberechtigten erbracht, ist er im Rahmen der Feststellung der Sozialleistung berechtigt, die auf dem VA beruhende Sozialleistung aufgrund übergeleiteten Rechts gegen den Versorgungsträger geltend zu machen (Nürnbg FamRZ 20, 1908, 1909), und folglich als Antragsteller auch Verfahrensbeteiligter.
Rn 19
Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines Antrags (§ 223 FamFG). Dieser braucht nicht beziffert zu werden (vgl § 20 Rn 25). Der Antragsteller sollte lediglich darlegen, welches Verfahrensziel er verfolgt und auf welche tatsächlichen Verhältnisse er seinen Antrag stützt (Nürnbg FamRZ 16, 550, 551; Frankf FamRZ 18, 1068, 1070). Mithilfe der in § 4 geregelten wechselseitigen Auskunftsansprüche können die nötigen Informationen beschafft werden. Ein Auskunftsantrag kann entspr § 254 ZPO mit dem Antrag auf Zahlung der verlängerten Ausgleichsrente in Stufenform verbunden werden. Für vergangene Zeiträume ist zu beachten, dass dem Versorgungsträger die Befreiungswirkung des § 30 I 2 zugutekommt, soweit er während der in § 30 II genannten Übergangsfrist an die Witwe bzw den Witwer des Ausgleichspflichtigen geleistet hat, dass aber im VA-Verfahren nicht zu klären ist, ob und inwieweit der Versorgungsträger innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht noch an die bisher berechtigte Person geleistet und wann er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt hat. Die Verpflichtung des Versorgungsträgers zur Zahlung der Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten ist daher erst vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung nach § 25 erlangt, auszusprechen; zusätzlich ist – in abstrakter Form – die Feststellung zu treffen, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente (auch) für die Zeit bis zum Ablauf der Übergangsfrist schuldet, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe bzw den Witwer gezahlt hat (vgl Rn 15). Dem sollte bereits mit der Antragstellung Rechnung getragen werden.
Rn 20
Soweit das Gericht einen Leistungstitel erlässt, muss die zu zahlende Ausgleichsrente beziffert werden. Nicht zulässig ist es, in Form eines prozentualen Anteils der vom Ausgleichspflichtigen zu seinen Lebzeiten bezogenen Versorgung zu titulieren (BGH FamRZ 07, 2055 Rz 13 ff.; Karlsr FamRZ 18, 1068, 1070; vgl auch § 20 Rn 26). Aus dem Leistungstitel kann ggf nach § 95 I Nr 1 FamFG iVm den §§ 802a ff ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden (vgl § 20 Rn 28).
Rn 21
Nach § 51 I FamFG kann das FamG den Teilhabeanspruch auf Antrag des Ausgleichsberechtigten (ohne Abhängigkeit von einem Hauptsacheverfahren, § 52 I FamFG) auch im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig regeln (vgl BGH FamRZ 18, 1919 Rz 14, 17). Damit ist die Möglichkeit eröffnet, dass er schon während des Verfahrens, das sich einige Zeit hinziehen kann, eine Grundversorgung erhält. Allerdings ist die Anordnung auf einen Betrag zu begrenzen, der zur Unterhaltssicherung erforderlich ist und dessen endgültige Festsetzung hinreichend wahrscheinlich ist (§ 49 I FamFG; vgl § 20 Rn 27).
Rn 22
Grds hat der Versorgungsträger die zu zahlende Ausgleichsrente jew an den Anpassungen der an Hinterbliebene gezahlten Versorgungen teilhaben zu lassen. Dies folgt aus § 5 IV 2. Kommt er dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann der Ausgleichsberechtigte gerichtlich eine Abänderung der getroffenen Entscheidung beantragen (§ 227 I iVm § 48 I FamFG). Ein solcher Antrag ist jedoch erst dann erfolgversprechend, wenn eine wesentliche Änderung eingetreten ist.