Rn 9
Gem III 1 bestimmt sich die Höhe des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gegen den Versorgungsträger zustehenden Teilhabeanspruchs nach der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, die der Ausgleichsberechtigte nach § 20 von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verlangen könnte, wenn dieser nicht verstorben wäre. Ausgangspunkt für diese Berechnung ist auch insoweit der Ausgleichswert des auszugleichenden Anrechts. Nach Ehezeitende eingetretene Wertveränderungen sind gem § 5 II 2 und IV 2 zu berücksichtigen (BGH FamRZ 89, 1285, 1287; Karlsr FamRZ 2018, 1068, 1071; Frankf FamRZ 23, 1284, 1287). Das Gleiche gilt für einen bereits erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich (Nürnbg FamRZ 16, 550, 553; Stuttg FamRZ 16, 554, 556). Fehler, die bei der Berechnung einer zuvor bereits titulierten schuldrechtlichen Ausgleichsrente unterlaufen sind, können ohne Weiteres korrigiert werden, weil die frühere Entscheidung für das Verfahren über den Teilhabeanspruch nach § 25 keine Bindung entfaltet (BGH FamRZ 17, 1919 Rz 17). Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen sind hier nicht in Abzug zu bringen; § 20 I 2 findet auf den Teilhabeanspruch keine entspr Anwendung, weil die Beiträge nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen allein auf Seiten des Ausgleichsberechtigten anfallen (§ 229 SGB V). Folglich muss ein Nettobetrag, auf den sich geschiedene Ehegatten zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 geeinigt hatten, zur Ermittlung des entspr Teilhabeanspruchs nach § 25 in einen Bruttobetrag umgerechnet werden (BGH FamRZ 17, 1660 Rz 27). Hatten die Ehegatten eine schuldrechtliche Ausgleichsrente vereinbart, die unter dem gesetzlichen Ausgleichswert lag, begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen grds auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (BGH FamRZ 17, 1660 Rz 17 ff).
Rn 10
§ 20 I 3 ist iRd § 25 III entspr anwendbar (BTDrs 16/10144, 67). Geringfügige Ausgleichsbeträge führen daher idR auch zu keinem Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. Die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 III bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Beginns der vom Versorgungsträger zu erbringenden Leistungen (vgl § 20 Rn 19).
Rn 11
Gem III 2 sind Leistungen, die der Ausgleichsberechtigte selbst als (geschiedener) Hinterbliebener vom Versorgungsträger erhält, auf die errechnete Ausgleichsrente anzurechnen. Hierbei kann es sich zB um eine Geschiedenen-Witwenrente handeln, die trotz Scheidung im Hinblick auf die bestandene Ehe gewährt wird, oder um einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 II BeamtVG, der der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten gezahlt wird.