Rn 4
Maßgebliche Bezugsgröße für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag ist grds der nach den Bestimmungen des VVG zu ermittelnde Rückkaufswert (§ 46 S 1). Dabei handelt es sich um den vom Versicherer im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages auszuzahlenden Betrag. Im VA kommt es auf den am Ende der Ehezeit (als dem gem § 5 II 1 maßgebenden Bewertungsstichtag) vorhandenen Rückkaufswert an. Er drückt den stichtagsbezogenen Wert des Anrechts als Kapitalwert iSd § 5 I aus. Der Versicherungsträger ist gem § 220 IV FamFG verpflichtet, dem FamG den Rückkaufswert einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung mitzuteilen. Bestand der Vertrag auch schon bei der Eheschließung, hat der Versicherungsträger zusätzlich den Rückkaufswert am Beginn der Ehezeit anzugeben, damit der Ehezeitanteil errechnet werden kann (s Rn 8). Der Versorgungsträger kann statt des Rückkaufswerts auch eine andere geeignete Bezugsgröße (zB Fondsanteile) wählen (BGH FamRZ 14, 1983 Rz 23).
Rn 5
Bei seit dem 1.1.08 geschlossenen Versicherungsverträgen wird zur Bestimmung des Rückkaufswerts auf das zum Ende der laufenden Versicherungsperiode vorhandene Deckungskapital zurückgegriffen, das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnet wird (§ 169 III 1 VVG). Bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages entspricht der Rückkaufswert mindestens dem Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Der Rückkaufswert umfasst auch die dem Versicherten bereits zugeteilten Überschussanteile, den nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil und mindestens die Hälfte der auf den Vertrag entfallenden Bewertungsreserven (§ 169 VII iVm § 153 III 2 VVG; vgl auch BGH FamRZ 12, 694 Rz 22; 16, 775 Rz 18f). Der Versicherte hat insoweit eine gesicherte Aussicht. Soweit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den VA (ausnw) eine Verringerung des Werts der Überschussbeteiligung eingetreten ist, hat das Gericht dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (Nürnbg FamRZ 14, 394; Frankf FamRZ 17, 881, 883; vgl auch BGH FamRZ 17, 1655 Rz 24). Da bei fondsgebundenen Versicherungen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinn gebildet wird, ist insoweit der nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Zeitwert maßgebend, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Mindestleistung garantiert (§ 169 IV 1 VVG; vgl BGH FamRZ 12, 694 Rz 22).
Rn 6
Auf bis zum 31.12.07 abgeschlossene Verträge bleiben die früheren Vorschriften des VVG anwendbar (Art 1 I, Art 4 II EGVVG). Nach § 176 III 1 VVG aF war der Rückkaufswert insoweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, wobei Prämienrückstände abgesetzt werden konnten. Eine Beteiligung der Versicherungsnehmer an Überschussanteilen und Bewertungsreserven war nicht vorgesehen. Nach der Rspr des BGH (NJW 05, 3559, 3567 [BGH 12.10.2005 - IV ZR 162/03]) und des BVerfG (NJW 06, 1783 [BVerfG 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96]) darf der Rückkaufswert allerdings einen bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten. Gem § 153 I VVG steht der berechtigten Person eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven zu, wenn – wie idR – eine Überschussbeteiligung nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist. Dies ist auch bei Altverträgen im VA zu berücksichtigen (Nürnbg FamRZ 14, 394; Frankf FamRZ 17, 881, 882). Sie ist allerdings, weil sie nicht unmittelbar Teil des Rückkaufswerts ist, im Tenor gesondert auszuweisen.
Rn 7
Stornokosten dürfen im VA nicht vom Rückkaufswert abgezogen werden (S 2). Ein solcher Abschlag ist nach § 169 V VVG zulässig, wenn dem Versicherungsunternehmen aufgrund der Auszahlung des Rückkaufswerts Kosten entstehen, die kompensiert werden sollen. Da es bei einer internen Teilung aber tatsächlich zu keiner Auszahlung, sondern nur zu einer Aufteilung des Rückkaufswerts auf beide Ehegatten kommt, ist die Berücksichtigung von Stornokosten nicht gerechtfertigt. Bei einer externen Teilung kommt es zwar zu einem Kapitalabfluss. Da diese Ausgleichsform aber nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers angewandt wird, hat er auch die mit dem Kapitalabfluss verbundenen Kosten zu tragen (BTDrs 16/10144, 84). Er kann seinen Aufwand auch nicht etwa als Teilungskosten nach § 13 in Abzug bringen, weil diese Bestimmung auf die externe Teilung keine Anwendung findet.