Leitsatz (amtlich)
- Schließen beide Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleich für einen Teil der gesetzlichen Ehezeit wirksam aus, sind die von den Ehegatten erworbenen Anrechte mit dem Wert des auf die restliche Ehezeit entfallenden Anteils am Ende der Ehezeit, also einschließlich hierauf bis zum Ende der Ehezeit entfallender Wertsteigerungen auszugleichen.
- Ein Versorgungsträger kann die externe Teilung einer bei ihm bestehenden privaten Rentenversicherung verlangen, wenn der Ausgleichswert der Versicherung ohne auszugleichende Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven den Grenzwert des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterschreitet.
- Die auf das auszugleichende Anrecht am Ende der Ehezeit entfallenden Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven sind im Rahmen der externen Teilung dennoch auch im Falle einer vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Rentenversicherung mit ihrem Wert am Ende der Ehezeit auszugleichen, sofern eine Überschussbeteiligung nicht vertraglich ausgeschlossen ist und sofern der Wert der Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven nicht nach dem Ende der Ehezeit dauerhaft gesunken ist.
- Eine Verzinsung des auf die Schlussüberschussanteile und die Bewertungsreserven entfallenden Teils des Ausgleichswerts erfolgt nicht.
- Eine Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt keinem Schlechterstellungsverbot, d.h. die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Versorgungsträgers abgeändert werden.
Normenkette
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46; VVG n.F. § 153; VVG a.F. § 176; EGVVG § 4
Verfahrensgang
AG Wetzlar (Beschluss vom 19.02.2013; Aktenzeichen 617 F 599/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (Ziffer 4 des Beschlusstenors) wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.414,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p. a. aus einem Betrag von 6.131,03 Euro vom 1.7.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung bei der. (Vertrags-Nr.) begründet. Die E. Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den Betrag von 6.414,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p. a. aus einem Betrag von 6.131,03 Euro vom 1.7.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die D. zu zahlen.
Im Übrigen verbleibt es - auch bezüglich des Kostenausspruchs - bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Von der Anordnung einer wechselseitigen Erstattung der durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen der Beteiligten wird abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.061,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 19.02.2013 schied das AG auf den am 27.07.2012 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 13.04.2003 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners und führte den Versorgungsausgleich durch. Diesbezüglich hatten die beteiligten Ehegatten durch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 2.8.2012, UR-Nr. des Notars H. S. in B., die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die bis zum 31.12.2010 erworbenen Anrechte beschränkt.
Von der Beschwerdeführerin, bei welcher der Antragsgegner ein zum 1.1.2002 begründetes, nach § 5 AltZertG zertifiziertes Anrecht hat, holte das AG eine auf den Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 30.6.2012 und eine auf den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012 bezogene Auskunft ein. Auf die Auskünfte vom 31.8.2012 und 3.11.2012 wird Bezug genommen. In der auf die vom AG mitgeteilte Ehezeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012 bezogenen Auskunft vom 3.11.2012 verlangte die Beschwerdeführerin eine externe Teilung des Anrechts.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 19.2.2013, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, ordnete das AG die interne Teilung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragsgegners in Höhe eines Ausgleichswerts von 5.622,37 Euro an. Dieser ergab sich - ohne Berücksichtigung der mitgeteilten Teilungskosten - aus der Differenz der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ausgleichswerte für die beiden oben genannten Zeiträume.
Mit ihrer am 22.3.2013 beim AG eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 14.3.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausspruch zum Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners.
Die Beschwerdeführerin hat im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine auf den Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2010 bezogene Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners erteilt, einen Ausgleichswert von 5.895,39 Euro vorgeschlagen und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Die Antragstellerin hat daraufhin einen nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag bei der D. als Zielversorgung benannt. Der Zielversorgungsträger hat mit Schreiben vom 23.1.2015 sei...