Leitsatz (amtlich)
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven ist beim Ausgleichswert einer privaten Rentenversicherung jedenfalls bei einer externen Teilung anzusetzen, gleichgültig ob diese vor oder nach dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde (abweichend von OLG München FamRZ 2011, 978; KG FamRZ 2011, 1733 (LS), dort zur internen Teilung).
Der Anspruch auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven kann bei der externen Teilung nicht "offen" tenoriert werden, sondern ist mit dem Wert bei Ehezeitende anzusetzen. Wertgewinne bis zum Erlass der Entscheidung bleiben wie bei fondsbasierten Anrechten (BGH FamRZ 2012, 694 Rz. 26) unberücksichtigt.
Normenkette
VersAusglG §§ 14, 18, 46; FamFG § 222 Abs. 3; VVG § 153 Abs. 3 S. 2; EGVVG Art. 4 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Kelheim (Beschluss vom 18.12.2012; Aktenzeichen 001 F 371/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Kelheim vom 18.12.2012 dahin abgeändert, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der X. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. LV ...) zugunsten des Antragsgegners lediglich ein Anrecht i.H.v. 1.246,84 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer:..., begründet wird. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen seit dem 1.6.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre durch das Beschwerdeverfahren verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 2) gegen die Höhe des vom AG festgesetzten Ausgleichswerts.
Das AG Kelheim hat mit Endbeschluss vom 28.9.2011 die Ehe der beteiligten früheren Ehegatten geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt. Grund der Aussetzung war die Neuregelung der Startgutschriften bei den öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das AG Kelheim den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei zu Lasten der Antragstellerin Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei dem Landesamt für Finanzen und bei der X. Lebensversicherung AG, der Beschwerdeführerin, sowie beim Antragsgegner Anrechte bei der Bayerischen Ärzteversorgung und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden geteilt wurden. Das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) wurde zu Lasten der Antragstellerin extern geteilt. Die weitere Beteiligte zu 2) wurde verpflichtet, einen Betrag von 5.644,98 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass das AG von einem Ehezeitanteil dieses Anrechts von 11.489,95 EUR ausging, der sich aus einem Betrag von 2.493,68 EUR und einem Betrag von 8.996,27 EUR zusammensetzte.
Die Beschwerdeführerin hatte im Auskunftsbogen "Private Altersvorsorge" den Ehezeitanteil mit 2.493,68 EUR angegeben und unter "Bezugsgröße" mitgeteilt, es handle sich um das Deckungskapital zzgl. Überschussanteile. Ein Vorschlag für den Ausgleichswert ist dem Auskunftsbogen nicht zu entnehmen. Der Auskunft war allerdings ein Teilungsvorschlag beigefügt. Gemäß dem Teilungsvorschlag, der auf Ziff. 4a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers Bezug nimmt, wird zunächst der Differenzbetrag aus dem zum Ende und zu Beginn der Ehezeit jeweils vorhandenen Deckungskapital, Überschussguthaben und sich ergebenden Schlussüberschussanteilen, die bei Kündigung ausgezahlt werden, ermittelt. Darüber hinaus wird die für diesen Vertrag maßgebliche Bezugsgröße noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven am Ende und zu Beginn der Ehezeit bestimmt und daraus ein weiterer Differenzbetrag errechnet. Die Differenzbeträge stellen zusammen den Ehezeitanteil dar. Sodann wird im Teilungsvorschlag zum Ende der Ehezeit das Deckungskapital mit 2.447,- Euro, das Überschussguthaben mit 46,40 EUR und der Schlussüberschussanteil bei Kündigung mit 0,28 EUR angegeben, Werte zum Beginn der Ehezeit waren noch nicht vorhanden. Als Bezugsgröße für die Bewertungsreserven zum Ende der Ehezeit werden 8.996,27 EUR genannt, zum Anfang der Ehezeit ist hier ebenfalls ein Wert von 0 EUR angegeben. Hierzu wird ausgeführt, der Ehezeitanteil aus der Bezugsgröße für Bewertungsreserven betrage 8.996,27 EUR. Gemäß Ziff. 4b der Teilungsordnung betrage der Ausgleichswert die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils aus Deckungskapital, Überschussguthaben und Schlussüberschussanteil mit 1.246,84 EUR zzgl. der Hälfte des Ehezeitanteils aus der Bezugsgröße für Bewertungsreserven 4.498,14 EUR. Der Versorgungsträger verlangte die externe Teilung und führte weiter aus: " Nach Ziff. 7 der Teilungsordnung wird ein Ausgleichswert aus Deckungskapital, Überschussguthaben und Schlussüberschussanteil i.H.v. 1.246,84 EUR ...