Rn 2
Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Seine Erben können kein Recht auf Wertausgleich geltend machen (§ 31 I 2). Das gilt auch im Fall des Todes während der Aussetzung oder des Ruhens des VA-Verfahrens (BGH FamRZ 07, 1804). Der andere (überlebende) Ehegatte verliert das Recht auf Wertausgleich dagegen grds nicht. Er muss dieses Recht nach dem Tod seines früheren Ehegatten gegen dessen Erben geltend machen (§ 31 I 1). Der Anspruch auf Wertausgleich besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten noch kein VA-Verfahren anhängig war (BGH FamRZ 21, 668 Rz 17). Das ist etwa der Fall, wenn die Ehe im Ausland geschieden worden war und ein Ehegatte nach dem Tod des anderen gem Art 17 IV 2 EGBGB die Durchführung des VA beantragt. Die Erben haben zwar kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 I 2), sind aber gem § 219 Nr 4 FamFG am Verfahren zu beteiligen (BGH FamRZ 23, 358 Rz 15 ff; Celle FamRZ 13, 382, 383). Sie treten als Verfahrensstandschafter an die Stelle des verstorbenen Ehegatten und können die gleichen sachlich-rechtlichen Einwendungen wie dieser geltend machen, zB sich auf Härtegründe iSd § 27 berufen (BGH FamRZ 85, 1240, 1241 [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 57/84]). Dabei kann allerdings die durch den Tod des Erblassers entstandene Lage ergänzend zug des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (BGH FamRZ 84, 467, 470). § 31 I findet auch in einem Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 51, 52 oder nach den §§ 225, 226 FamFG Anwendung (BGH FamRZ 13, 1287).
Rn 3
Für die Durchführung des VA werden die auszugleichenden Anrechte des verstorbenen Ehegatten, die an sich mit dem Eintritt des Todes erlöschen, als fortbestehend fingiert (BGH FamRZ 21, 668 Rz 18; 23, 1858 Rz 24). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausn von dem ansonsten geltenden Grds, dass nur solche Anrechte ausgeglichen werden können, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sind (vgl dazu BGH FamRZ 19, 1993 Rz 24). Das zu fingierende Anrecht besteht in der Versorgungszusage und den daraus erwachsenden Leistungsansprüchen selbst. Es spielt keine Rolle, mit welchen Finanzierungsmitteln der Versorgungsträger sein Versorgungsversprechen später erfüllen will. Deshalb bleibt ein betrieblicher Versorgungsträger auch dann zur Leistung aus dem Versorgungsversprechen in der vollen zugesagten Höhe verpflichtet, wenn er für die versprochenen Leistungen keine ausreichenden Rückstellungen gebildet oder gebildete Rückstellungen vorzeitig auflöst hat (BGH FamRZ 21, 668 Rz 19f).