Rn 4
I S 2 Nr 1 verlangt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Wege der internen Teilung ein eigenständiges Anrecht erhält. Es muss ein eigenes Versorgungsrechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger begründet werden, das von dem zwischen dem Versorgungsträger und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten bestehenden Rechtsverhältnis unabhängig ist. Der Ausgleichsberechtigte muss einen selbständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger erlangen, der vom weiteren Versorgungsschicksal des Ausgleichspflichtigen nicht mehr beeinflusst werden kann (BTDrs 16/10144, 56). Ein späteres Ausscheiden des Verpflichteten aus dem Versorgungssystem darf daher zB keine Konsequenzen für den Berechtigten mehr haben. Eine bloße Abtretung von Ansprüchen reicht nicht aus, weil die so erworbenen Ansprüche mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen untergehen (BGH FamRZ 85, 799, 800). Bei privaten Lebensversicherungsverträgen und bei Direktversicherungen der betrAV ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte selbst versicherte Person wird (BTDrs 16/10144, 56). Für betriebliche Versorgungsanrechte gewährleistet § 12, dass der Ausgleichsberechtigte eine eigenständige Rechtsposition erhält.
Rn 5
Das übertragene Anrecht muss außerdem in vergleichbarer Weise gesichert sein wie das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht. Bei den meisten Versorgungssystemen gibt es Sicherungsmechanismen, die für das übertragene Anrecht dieselbe Sicherheit gewährleisten wie für das auszugleichende Anrecht. Für betriebliche Versorgungsanrechte gilt zB die Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 ff BetrAVG, bei privaten Versorgungen wirken die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsrechts für alle Versicherungsnehmer. Für eine Versorgung, die einer Person mit unternehmerähnlicher Stellung (zB einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer) zugesagt worden ist, kann eine Rückdeckungsversicherung bestehen, an der zur Insolvenzsicherung ein Pfandrecht eingeräumt worden ist. Erwirbt die ausgleichsberechtigte Person die Sicherheit nicht schon kraft Gesetzes oder aufgrund der Teilungsbestimmungen des Versorgungsträgers, muss das Familiengericht in seiner Entscheidung alle für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Sicherheiten anteilig (dh in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht) auch für das zu übertragende Anrecht begründen (BGH FamRZ 19, 1993 Rz 42; 20, 1549 Rz 18).
Rn 6
Auch sicherungsabgetretene Anrechte können intern geteilt werden. Zur Schaffung eines entspr gesicherten Anrechts für den Ausgleichsberechtigten ist es jedoch erforderlich, dass im Beschlusstenor auch der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird (vgl § 10 Rn 5). Gepfändete und dem Insolvenzbeschlag unterliegende Anrechte sind ebenfalls intern teilbar. Hier erfordert I 2 Nr 1, dass die Übertragung des Anrechts auf die ausgleichsberechtigte Person mit allen sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen erfolgt. Dies ist jedoch auch ohne besondere Maßgabenanordnung gesichert (vgl § 10 Rn 6 f).