Rn 4
§ 6 I 2 verdeutlicht die Gestaltungsbefugnisse der Ehegatten durch drei Regelbeispiele (‹insbesondere›) für die Ausgestaltung von Vereinbarungen. Sie sollen verdeutlichen, dass gerade Vereinbarungen dieses Inhalts möglich sind und unter erleichterten Voraussetzungen abgeschlossen werden können. Daneben kommt eine Vielzahl weiterer Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht (s Rn 10 ff).
Rn 5
§ 6 I 2 Nr 1 stellt klar, dass die Eheleute den VA – ganz oder tw – iR einer Gesamtvermögensauseinandersetzung – also zB mit dem Zugewinnausgleich, dem nachehelichen Unterhalt, der Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 749, 752 BGB) oder auf Ausgleich nach § 426 BGB – regeln können. Allerdings sollten die verrechneten Vermögenswerte eine vergleichbare Sicherheit bieten. Die Einstellung von Versorgungsanrechten in eine Gesamtvermögensbilanz wird dadurch erleichtert, dass die Versorgungsträger für Anrechte, deren Ehezeitanteil nicht ohnehin gem § 5 I als Kapitalwert ermittelt wird, (zusätzlich) einen KoKa anzugeben haben (§ 5 III iVm § 47). Dieser drückt den ›Kaufpreis‹ aus, mit dem der ausgleichspflichtige Ehegatte bei seinem Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts erwerben könnte (s § 47 Rn 3). Da Vereinbarungen über den VA grds auch dann tolerabel sind, wenn Versorgungsanrechte mit wertmäßig nicht exakt übereinstimmenden Gegenleistungen verrechnet werden, können die KoKa idR als Basis für Vereinbarungen dienen, die einen Gesamtvermögensausgleich zum Ziel haben, insb, wenn den Ehegatten die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen deutlich gemacht werden (BGH FamRZ 16, 697 Rz 19 ff). Entsprechen sich die Werte, die der eine Ehegatte über den VA und der andere Ehegatte über den sonstigen Vermögensausgleich erhalten würden, in etwa, so können die Ehegatten wechselseitig auf Ausgleichsansprüche verzichten. Ist dies nicht angemessen, kann auch die Verrechnung nur einzelner Versorgungsanrechte mit sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen und iÜ die Durchführung des VA vereinbart werden. Beschränken sich die Ehegatten – zulässigerweise – darauf, nur einzelne Versorgungsanrechte in den sonstigen Vermögensausgleich einzubeziehen, ist der VA in Bezug auf die übrigen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte durchzuführen.
Rn 6
§ 6 I 2 Nr 2 lässt ausdrücklich auch einen vertraglichen Ausschluss des VA zu. Damit wird sowohl ein vollständiger als auch ein tw Ausschluss erfasst. Ein Ausschluss unterliegt – insb im Fall eines Totalverzichts und nicht unerheblicher Ausgleichswerte – allerdings in besonderem Maß der Inhalts- und Ausübungskontrolle des Gerichts nach § 8 I (s § 8 Rn 3 ff). Ein vollständiger Ausschluss des VA kann in Betracht kommen, wenn beide Ehegatten voraussichtlich unabhängig von einem VA unter Berücksichtigung ihrer bereits erworbenen sowie der künftig noch erzielbaren Anrechte über eine hinreichende Alterssicherung verfügen werden (BGH FamRZ 14, 629 Rz 28) oder wenn Härtegründe vorliegen, sodass die Anwendung des § 27 nahe liegt. Ferner ist ein Ausschluss unbedenklich, wenn eine bei Ehezeitende bestehende Differenz sämtlicher beiderseitiger Ausgleichswerte auf Basis der (korrespondierenden) Kapitalwerte gering ist oder anderweitig kompensiert wird (BGH FamRZ 14, 629 Rz 30). Ein Teilausschluss kann sich sowohl auf einzelne Anrechte als auch auf einen Teil eines Anrechts beziehen. Die Eheleute können zB – im Regelfall unbedenklich – auf den Ausgleich von wertmäßig nicht bedeutsamen Anrechten der ergänzenden Altersvorsorge (etwa der betrAV oder der privaten Alterssicherung) verzichten. Mit Rücksicht auf die Rspr des BGH zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (vgl § 2 Rn 15) sind Vereinbarungen zweckmäßig, die Anrechte aus derartigen Versicherungen unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts dem Zugewinnausgleich zuweisen. Das Gericht hat den VA nach einem solchen Teilausschluss nur noch in Bezug auf diejenigen Anrechte durchzuführen, auf die sich der Ausschluss nicht erstreckt.
Rn 7
Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass der Ausgleich vertraglich auf einen Teil der Ehezeit beschränkt wird. Anlass zu einer solchen zeitlichen Begrenzung des VA kann zB sein, dass die Ehegatten einen Zeitraum längeren Getrenntlebens oder einen Zeitraum mit ungeklärten Versorgungsanrechten ausklammern wollen. Zwar ist der Stichtag, zu dem die auszugleichenden Anwartschaften kraft Gesetzes zu bewerten sind, nämlich das Ende der Ehezeit iSv § 3 I, nicht disponibel (vgl § 3 Rn 2). Ein vertraglich vereinbartes vorgezogenes Ehezeitende kann aber als zulässige Beschränkung des VA auf einen Teil der Ehezeit ausgelegt werden (BGH FamRZ 04, 256, 257). Zum Vollzug einer solchen Vereinbarung hat das FamG zusätzlich zu dem auf die gesamte gesetzliche Ehezeit entfallenden Versorgungsanrecht beider Ehegatten das jeweils in der ausgeklammerten Zeit erworbene Anrecht zu ermitteln, und zwar Letzteres ebenfalls nach der für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts maßgebenden Bewertungsvorschrift und auf das ges...