Rn 15
Gem § 20 I 2 sind von dem ermittelten Ausgleichswert (nicht schon vom Ehezeitanteil, BGH FamRZ 14, 1529 Rz 33) die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten abzuziehen. Noch vor den Sozialversicherungsbeiträgen ist ein bei der Scheidung erfolgter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich abzuziehen (BGH FamRZ 16, 442 Rz 11, 38, 40; vgl Rn 13). Auch die Bagatellprüfung nach § 20 I 3 ist noch vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen (s Rn 19). Bei gesetzlich versicherten Ausgleichspflichtigen sind die Beiträge zur GKV und gesetzlichen Pflegeversicherung abzugsfähig, die iH eines bestimmten Prozentsatzes der gesamten sozialversicherungspflichtigen Versorgungsbezüge erhoben werden. Beitragsfrei bleiben bei gesetzlich versicherungspflichtigen Personen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 III iVm § 6 VII SGB V. Überschreitet das Einkommen des Ausgleichspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die Sozialversicherungsbeiträge nur anteilig dem auszugleichenden Anrecht zuzuordnen (str; so Oldbg FamRZ 12, 1718; Hamm FamRZ 13, 1895, 1898; Borth Kap 4 Rz 46; JHA/Holzwarth § 20 Rz 40; vgl auch BGH FamRZ 16, 442 Rz 48; aA Stuttg FamRZ 11, 1870, 1871: Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht zu lassen, soweit die auszugleichende Versorgung auch nach Abzug des Ausgleichsbetrages noch über der Beitragsbemessungsgrenze liegt). Entspr gilt für freiwillig in der GKV Versicherte, die die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten (Borth Kap 4 Rz 49).
Rn 16
Bei privat kranken- und pflegeversicherten Personen sind die Aufwendungen abzuziehen, die mit den Aufwendungen gesetzlich Versicherter vergleichbar sind (BTDrs 16/11903, 55). Die geforderte Vergleichbarkeit ist jedoch problematisch. Die Beiträge zu privaten Versicherungen sind einkommensunabhängig und können deshalb nicht unmittelbar dem Ausgleichswert der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugeordnet werden. Häufig ist die Beitragslast der Versicherten höher als bei gesetzlich Versicherten, kann allerdings durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung an den Behandlungskosten gesenkt werden. IdR decken die privaten Versicherungskosten auch ein breiteres Leistungsspektrum ab als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der Formulierung ›vergleichbare Aufwendungen‹ sollten ausschließlich solche Belastungen erfasst werden, die ihrer Funktion nach Beiträgen zur gesetzlichen Versicherung gleichkommen. Selbstbeteiligungen an Krankheitskosten iR eines privaten Versicherungstarifs gehören nicht dazu, weil ihr Anfall – genau wie in der GKV bei den ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel oder für Krankenhausbehandlungen – vom tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist (BGH FamRZ 16, 442 Rz 42f). Nach verbreiteter Meinung soll dem besseren Versicherungsschutz der privat Versicherten dadurch Rechnung getragen werden, dass ihre Versicherungsbeiträge nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf Versicherungsleistungen beruhen, die dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Insoweit soll an die Basisabsicherung iSv § 10 I Nr 3 EStG angeknüpft werden (BGH 31.1.24 – XII ZB 343/23, Rz 30; Hamm FamRZ 13, 1895, 1898; Karlsr FamRZ 16, 984, 985). Hat ein privat Versicherter seine Beitragsbelastung allerdings bereits durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung gemindert, widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz, die von ihm aufgebrachten Versicherungsbeiträge zusätzlich nach dem Maßstab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen (ebenso BGH FamRZ 16, 442 Rz 44; 23, 1279 Rz 31). Wenn dem Ausgleichspflichtigen selbst nach Zahlung einer ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente insgesamt noch Bruttoalterseinkünfte verbleiben würden, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind die privaten Versicherungsbeiträge nicht etwa außer Betracht zu lassen, sondern – ebenso wie in vergleichbaren Fällen – die Beiträge gesetzlich Versicherter mit ihrem auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil abzuziehen. Dieser ist zu ermitteln, indem die berücksichtigungsfähigen Beiträge mit dem Quotienten aus dem Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften der ausgleichspflichtigen Person multipliziert werden (BGH FamRZ 16, 442 Rz 49; 23, 1279 Rz 32; 31.1.24 – XII ZB 343/23, Rz 34).
Rn 17
Die steuerliche Belastung des Ausgleichspflichtigen, die durch die auszugleichende Versorgung ausgelöst wird, bleibt im VA grds außer Betracht (BGH FamRZ 19, 103 Rz 16). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Ausgleichspflichtige die Ausgleichsrente in voller Höhe als Sonderausgabe nach § 10 Ia Nr 4 EStG von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen kann und der Ausgleichsberechtigte sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 1a EStG zu versteuern hat. Auch im Ausland zu entrichtende Steuern führen grds zu keiner anderen Beurteilung (Bremen FamRZ 12, ...