Leitsatz (amtlich)
1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen.
Normenkette
LBeamtVGBW § 108 Abs. 1-2; VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Beschluss vom 29.09.2017; Aktenzeichen 3 F 207/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 29.09.2017, Az. 3 F 207/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und werden die Ziffern 4. bis 6. wie folgt neu gefasst:
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2018 den Betrag von 109.579,95 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus jeweils 2.138,86 Euro ab dem 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 und 01.12.2014;
aus weiteren jeweils 2.138,64 Euro ab dem 01.01.2015 und 01.02.2015;
aus weiteren jeweils 2.225,55 Euro ab dem 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.06.2015;
aus weiteren jeweils 2.195,66 Euro ab dem 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016;
aus weiteren jeweils 2.283,04 Euro ab dem 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016 und 01.06.2016;
aus weiteren jeweils 2.220,15 Euro ab dem 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017;
aus weiteren jeweils 2.310,00 Euro ab dem 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017 und 01.06.2017;
aus weiteren jeweils 2.280,57 Euro ab dem 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 und 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018 und 01.06.2018;
sowie aus weiteren jeweils 2.229,90 Euro ab dem 01.07.2018, 01.08.2018 und 01.09.2018,
jedoch abzüglich des am 31.12.2017 gezahlten Betrages von 85.800,00 Euro mit der Maßgabe, dass für die Zeit von September 2014 bis einschließlich November 2017 in Höhe von monatlich jeweils 2.200,00 Euro Erfüllungswirkung eintritt und in den Fällen einer Überzahlung eine Verrechnung des jeweils überzahlten Betrages auf den jeweils ältesten rückständigen Monatsbetrag erfolgt.
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.10.2018 an die Antragstellerin jeweils monatlich im Voraus eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.229,90 Euro zu zahlen.
6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Höhe von monatlich 2.229,90 Euro die Abtretung seiner nach Rechtskraft der Entscheidung fällig werdenden Versorgungsansprüche gegen die Sparkasse K. an die Antragstellerin gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 als Versorgungsträger zu erklären.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird festgesetzt auf 7.320,00 Euro.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des von dem Antragsgegner zu leistenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die Ehe der Beteiligten wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 10.06.1999, Az. 3 F 266/98, geschieden. Der Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.07.1971 bis 30.09.1998 (gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) wurde teilweise durchgeführt sowie die Antragstellerin im Übrigen (gemäß § 1587 Buchst. f Nr. 2 BGB a. F.) auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.09.2014 eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie begehrt ab diesem Zeitpunkt von dem Antragsgegner die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bzw. die Abtretung von Ansprüchen des Antragsgegners gegen die betreffenden Versorgungsträger.
Im Zeitpunkt der Eheschließung besuchte der Antragsgegner nach abgeschlossener Banklehre zunächst ein Jahr die Bankakademie in B. Nach verschiedenen Tätigkeiten bei den Sparkassen L. und P. war er ab dem Jahr 1989 bis zum Ende der Ehezeit im Jahr 1998 und danach Vorstandsvorsitzender und Direktor der Sparkasse E. Zum 01.11.2010 wurde er zum Generalbevollmächtigten ernannt und Direktor und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der fusionierten Sparkasse K.-E. (heute Sparkasse K.). Seit 01.05.2013 bezieht der Antragsgegner neben einer gesetzlichen Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund von dem weiteren Beteiligten zu 1, dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW), eine ihm von der Sparkasse zugesagte beamtenähnliche Versorgung (nachfolgend: Sparkassenversorgung) sowie weiterhin von der Zusatzversorgungskasse des KVBW als weiter...