Rn 12
Gem § 39 II Nr 1 ist der Ehezeitanteil eines Anrechts der GRV aus der Summe der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu berechnen. Die Zuordnung der erworbenen Entgeltpunkte zur Ehezeit erfolgt nach dem sog In-Prinzip (vgl dazu § 3 Rn 10). Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten sind auch im VA stets den Zeiten der Beschäftigung oder der Kindererziehung zuzuordnen, denen sie auch im Rentenversicherungsverlauf zugeordnet sind. Das Gleiche gilt für Entgeltpunkte aus einer Nachversicherung und aus beitragsfreien Zeiten. Bei freiwilligen Beiträgen kommt es dagegen für den VA nicht darauf an, für welche Zeiten sie auf dem Versicherungskonto gutgeschrieben worden sind, sondern in welcher Zeit sie entrichtet worden sind (BGH FamRZ 81, 1169; 15, 1279 Rz 9). Da Grundrenten-Entgeltpunkte den Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet werden (§ 76g V SGB VI), ist der Ehezeitanteil dieser besonderen Entgeltpunkte zeitanteilig aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu den insgesamt bis zum Ehezeitende erreichten Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln (Borth Kap 2 Rz 226; Bachmann/Borth FamRZ 20, 1609, 1611 – zu III 4). Anrechte aus der Höherversicherung sind jedoch gesondert festzustellen und zu teilen. Ihr Ehezeitanteil wird nicht in Entgeltpunkten ausgedrückt, ist aber gem § 39 II Nr 4 auch nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen, weil sich der Steigerungsbetrag zur Rente aus der Summe der entrichteten Beiträge (und dem Alter bei Entrichtung der Beiträge) ergibt.
Rn 13
Während der Anwartschaftsphase ist der Ehezeitanteil auf der Grundlage der bis Ehezeitende erfüllten Wartezeiten (III) und der bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Entgeltpunkte für die Anwartschaft auf die Regelaltersrente zu ermitteln. Dazu müssen grds alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Ende der Ehezeit – also auch die vor der Ehezeit liegenden Zeiten – geklärt sein. Denn die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte können in ihrem Wert durch vor der Ehezeit liegende Versicherungszeiten beeinflusst werden. Das ist insb der Fall, wenn beitragsfreie Zeiten in die Ehezeit fallen, die nach den in Rn 9 dargestellten Grundsätzen mit Durchschnittswerten zu bewerten sind, die sich aus dem gesamten Versicherungsleben ergeben. Andererseits dürfen auch nur die bis Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden. Nach Ehezeitende liegende Zeiten bleiben in der Anwartschaftsphase auch insoweit außer Betracht, als sie sich auf die Bewertung von in der Ehezeit liegenden beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten auswirken. Die maßgebliche Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten ist auf das Ehezeitende zu beziehen (BGH FamRZ 16, 791 Rz 24f). Auch die für die Grundrente erforderlichen Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren (§ 76g I SGB VI; s Rn 11) müssen in Anwartschaftsfällen grds bis Ehezeitende erfüllt sein (BGH FamRZ 23, 761 Rz 11; Bachmann/Borth FamRZ 20, 1609, 1611). Ist dies der Fall, ist das Anrecht auf den Grundrentenzuschlag als ausgleichsreif anzusehen (vgl § 19 Rn 7, 14) und sind die auf in die Ehezeit entfallenden Grundrenten-Entgeltpunkte in den VA einzubeziehen. Zwar kann der Grundrenten-Zuschlag später noch entfallen, wenn das Einkommen des Versicherten (und ggf eines neuen Ehegatten) nach Ehezeitende steigt. Darin läge jedoch eine nachehezeitliche Veränderung, die im VA-Verfahren (nur) nach Maßgabe des § 5 II 2 zu berücksichtigen ist (BGH aaO Rz 15 ff). In den VA einzubeziehen sind auch Grundrenten-Entgeltpunkte, die auf in die Ehezeit fallende Monate vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (1.1.21) angerechnet werden (BGH aaO Rz 15).
Rn 14
Bezieht der Ausgleichspflichtige bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist zu berücksichtigen, dass neben dem bereits entstandenen Anspruch auf diese Rente auch eine Anwartschaft auf Regelaltersrente besteht. Ist mit der Entziehung der Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zu rechnen, so ist ein Vergleich dieser Rente mit der Anwartschaft auf Regelaltersrente anzustellen, weil der späteren Altersrente gemäß § 88 I 2 SGB VI mindestens die persönlichen Entgeltpunkte aus der vorangegangenen Erwerbsminderungsrente zugrunde zu legen sind. Die Vergleichsberechnung ist auch dann anzustellen, wenn der Versicherungsfall erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist (BGH FamRZ 89, 492; 90, 1341). Bei dem Vergleich sind Entgeltpunkte für eine nacheheliche Zurechnungszeit, die bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt worden sind, außer Betracht zu lassen (BGH FamRZ 88, 489, 491). Übersteigen die der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte diejenigen, die bei der Regelaltersrente anzurechnen wären, ist der Ehezeitanteil aus den besitzgeschützten Entgeltpunkten der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu berechnen (BGH FamRZ 22, 686 Rz 16f). Ob noch damit zu rechnen ist, dass die Erwerbsminderungsrente wieder en...