Rn 5
Das Ende der Ehezeit wird nach § 3 I Hs 2 durch die Zustellung des Scheidungsantrags ausgelöst. Sie bewirkt die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§§ 113 I 2, 124 S 2 FamFG iVm §§ 253 I, 263 I ZPO). Auch im Falle der Eheaufhebung kommt es für das Ende der Ehezeit auf die Zustellung der das Verfahren einleitenden Antragsschrift an. Dieser Stichtag bleibt auch dann für den VA maßgeblich, wenn im Lauf des Verfahrens ein weiterer Scheidungsantrag gestellt und die Ehe auf diesen hin geschieden wird (BGH FamRZ 89, 153). Ist die Antragsschrift nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, muss das Ende der Ehezeit in anderer Weise festgestellt werden. Nach den über § 113 I 2 FamFG entspr anwendbaren Vorschriften der ZPO kann die Rechtshängigkeit auch mit der rügelosen Einlassung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung (§ 295 ZPO) oder durch die Stellung des Scheidungsantrags in der mündlichen Verhandlung (§ 261 II ZPO) eintreten. Ist mit einem erkennbar verfrüht gestellten Scheidungsantrag eine Manipulation des Berechnungsstichtags bezweckt, so kommt zwar keine Verschiebung des Ehezeitendes in Betracht, das Familiengericht kann aber unter Heranziehung des § 27 eine Korrektur vornehmen (BGH FamRZ 17, 1914 Rz 23f).
Rn 6
Maßgebend ist die Zustellung desjenigen Scheidungsantrags, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (BGH FamRZ 80, 552). Die Zustellung eines Gesuchs um VKH reicht nicht aus (BGH FamRZ 82, 1005). Wollte das Gericht mit der Übersendung einer Antragsschrift die Rechtshängigkeit herbeiführen, was nach Bewilligung der VKH oder Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses (vgl § 14 I 1 FamGKG) idR anzunehmen ist, so gilt die Zustellung trotz Verletzung von Formvorschriften als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die Antragsschrift dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO); dann bestimmt dieser Zeitpunkt das Ende der Ehezeit (BGH FamRZ 84, 368). Ist eine Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt, lässt sich aber der genaue Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr feststellen, so trägt der Ehegatte, der aus einer längeren Ehedauer den Vorteil eines höheren Ausgleichsanspruchs ziehen würde, den Nachteil der Nichtfeststellbarkeit des Zustellungsdatums (BGH FamRZ 89, 1058, 1059).
Rn 7
Haben beide Ehegatten in demselben Verfahren die Scheidung beantragt, kommt es darauf an, welcher Scheidungsantrag zuerst zugestellt worden ist. Dessen Rechtshängigkeit bleibt auch dann maßgebend, wenn er später abgewiesen oder zurückgenommen und die Ehe auf den Antrag des anderen Ehegatten geschieden wird (BGH FamRZ 06, 260). Wird dagegen ein in einem früheren Verfahren gestellter Scheidungsantrag zurückgenommen, nachdem in einem neuen Verfahren ein Scheidungsantrag des anderen Ehegatten rechtshängig geworden ist, so ist die Rechtshängigkeit des letzteren für das Ehezeitende maßgebend (BGH FamRZ 90, 384, 385). Das Vorstehende gilt entspr, wenn in demselben Verfahren sowohl die Scheidung als auch die Eheaufhebung beantragt worden ist (BGH FamRZ 89, 153).
Rn 8
Auch wenn das Scheidungsverfahren längere Zeit ausgesetzt war oder nicht betrieben worden ist, bleibt die eingetretene Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags grds für das Ehezeitende maßgebend (BGH FamRZ 04, 1364; 06, 260). Eine Ausn gilt nur dann, wenn die Berufung auf § 3 I wegen besonderer Umstände rechtsmissbräuchlich wäre und deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen würde, zB, wenn die Eheleute nach erfolgter Aussöhnung die eheliche Lebensgemeinschaft langfristig wieder aufgenommen hatten und der Umstand, dass das Scheidungsverfahren formal weiter schwebte, in Vergessenheit geraten war (BGH FamRZ 86, 335, 336). In diesem Fall ist das Ende des Monats, der dem Antrag auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens vorausging, als Ehezeitende anzunehmen (Frankf FamRZ 23, 1361, 1362).