Rn 13
II Nr 3 nimmt Anrechte vom Wertausgleich aus, deren Ausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten unwirtschaftlich wäre. Damit werden Fälle erfasst, in denen sich die interne oder externe Teilung voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken würde, dh, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Versorgungsanspruch realisieren könnte (BTDrs 16/10144, 62). Praktische Relevanz hat die Vorschrift für ausgleichsberechtigte Beamte, die mit dem für sie im Wege externer Teilung nach § 16 begründeten Anrecht der GRV die für den späteren Bezug einer gesetzlichen Rente erforderliche allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (vgl § 43 Rn 3) nicht erfüllen können. Da allerdings auch nicht versicherungspflichtige Personen zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt sind und damit die Wartezeit erfüllen können, kann die Übertragung oder Begründung einer gesetzlichen Rentenanwartschaft für sie nicht mehr ohne weiteres als unwirtschaftlich angesehen werden (Dresd FamRZ 13, 41), sondern nur dann, wenn sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein werden, die zum Erreichen der Wartezeit erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten oder wenn sie bereits eine Vollrente wegen Alters aus der GRV beziehen und deshalb zur Zahlung freiwilliger Beiträge nicht mehr berechtigt sind. Der VA ist nicht schon deshalb unwirtschaftlich, weil der Ausgleichsberechtigte aus den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften wegen Nichterfüllung der besonderen rentenrechtlichen Voraussetzungen keine Erwerbsminderungsrente realisieren kann. Denn der Frühinvaliditätsschutz in der GRV ist für einen Beamten nicht von der gleichen Bedeutung wie für einen nicht beamteten Ehegatten. Ein Beamter hat hinsichtlich dieses Risikos bereits mit seinem Anspruch auf Ruhegehalt eine Grundsicherung (BGH FamRZ 13, 1283 Rz 22 ff).
Rn 14
In der obergerichtlichen Rspr ist tw die Auffassung vertreten worden, der Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten der GRV sei für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser aufgrund seines anzurechnenden Einkommens aus dem Zuschlag von Grundrenten-Entgeltpunkten keine Versorgungsleistung erhalten wird. Dem ist der BGH zunächst für Anwartschaftsfälle entgegengetreten. Es könne grds nicht schon im VA-Verfahren festgestellt werden, dass die nach § 97a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs führt. Denn ob es tatsächlich zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergebe sich erst während der Leistungsphase und könne sich zudem jährlich ändern. Anzurechnendes Einkommen im Leistungsbezug ist das zu versteuernde Einkommen. Die dabei zu berücksichtigenden Abzüge (insb Sonderausgaben, Vorsorgeaufwand, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen) könnten sich jährlich ändern. Deshalb bestehe für eine Prognose des künftig (dauerhaft) anzurechnenden Einkommens und somit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken, keine ausreichende Grundlage (BGH FamRZ 23, 761 Rz 20 ff). Diese Rspr hat der BGH anschließend auch auf Fälle erstreckt, in denen der Ausgleichsberechtigte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht und es nach seinen aktuellen Verhältnissen zu einer Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI käme. Zwar könne die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des VA entfallen, wenn bei dem Ausgleichspflichtigen eine Anrechtskürzung erfolgt, ohne dass sich dies entspr im Erwerb eines selbständigen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten auswirkt, und somit der Ausgleichspflichtige ein Opfer erbringt, das iErg seinen Zweck verfehlt. Eine endgültige Zweckverfehlung könne indessen nicht angenommen werden, solange nicht feststeht, dass der Ausgleichsberechtigte infolge der Einkommensanrechnung dauerhaft keinen Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag erlangen kann. Außerdem würde bei fortbestehender Ehe auf den Rentenanteil des Versicherten aus dem Grundrentenzuschlag nicht nur sein eigenes Einkommen, sondern auch das seines Ehegatten angerechnet (BGH FamRZ 23, 1540 Rz 12; Karlsr 31.8.23 – 18 UF 115/23, juris; krit Schwamb NZFam 23, 453, 455; Siede FamRB 23, 428, 430).