Rn 28
Auch wenn die Voraussetzungen des II oder III vorliegen, ist die Abänderung nur dann vorzunehmen, wenn sie sich voraussichtlich zug eines Ehegatten oder von Hinterbliebenen auswirkt (§ 51 V iVm § 225 V FamFG). Die Vorschriften enthalten daher eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Abänderungsantrag. Damit soll in erster Linie verhindert werden, dass ein Versorgungsträger eine Abänderung erreicht, die sich ausschl zu seinem Vorteil auswirkt (BTDrs 10/5447, 19 zum früheren § 10a II 1 Nr 3 VAHRG). Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist aber nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten und von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (BGH FamRZ 20, 743 Rz 19: 22, 258 Rz 13; 23, 358 Rz 23). Es genügt, dass die Begünstigung eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH FamRZ 05, 2055). Kann der Ausgleichsberechtigte auch im Fall einer Aufstockung seiner Anrechte durch eine Abänderungsentscheidung keinen Versorgungsanspruch erwerben, zB, weil er trotz allem die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, darf die frühere Entscheidung nicht abgeändert werden. Ein Abänderungsantrag ist aber auch dann zulässig, wenn sich die Abänderung nicht zug des antragstellenden, sondern zug des anderen (ebenfalls noch lebenden) Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen auswirkt. Für einen solchen Abänderungsantrag besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller im Zuge der mit der Abänderungsentscheidung vorzunehmenden Totalrevision der Ausgangsentscheidung die interne oder externe Teilung von bisher dem schuldrechtlichen VA vorbehaltenen Anrechten erreichen will (BGH FamRZ 24, 431 Rz 31 ff).
Rn 29
Aus der Verweisung auf § 225 V FamFG folgt auch, dass ein Ehegatte seinen Abänderungsantrag nach dem Tod des anderen Ehegatten nicht allein auf solche Wertveränderungen stützen kann, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 I 2 zu einem Wegfall des VA insg führen sollen. Ist auch der insg ausgleichspflichtige Ehegatte verstorben, können dessen Hinterbliebene einen eigenen Abänderungsantrag darauf stützen, dass sich ihre Hinterbliebenenversorgung durch die Abänderung erhöhen würde. Da zug von Verstorbenen keine neuen Anrechte übertragen oder begründet werden können (BGH FamRZ 22, 258 Rz 14), ist es dann für den Einstieg in das Abänderungsverfahren erforderlich, dass die Hinterbliebenen eine Reduzierung des zulasten des Verstorbenen durchgeführten Wertausgleichs erstreben (BGH FamRZ 23, 358 Rz 21 ff). Bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zug des insg ausgleichspflichtigen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen auswirkt, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses an, zu dem eine (hypothetische) Totalrevision geführt hätte (BGH FamRZ 22, 258 Rz 18; 23, 358 Rz 23; s.a. § 52 Rn 16).