Rn 14
Nach § 11 I S 2 Nr 3 Hs 1 muss das übertragene Anrecht grds den gleichen Risikoschutz gewähren, wie das auszugleichende Anrecht. Dies bezieht sich sowohl auf das Spektrum der abgesicherten Risiken als auch auf den Zeitpunkt und den Umfang der für den jeweiligen Versorgungsfall vorgesehenen Leistungen. Eine Regelaltersrente muss daher beim Ausgleichsberechtigten mit dem gleichen Lebensalter beginnen wie beim Verpflichteten, sofern für diesen nicht aufgrund allg Regelungen eine vorgezogene Altersgrenze gilt. Eine Invaliditätsrente muss der Ausgleichsberechtigte ebenfalls unter den gleichen allg Voraussetzungen erlangen können wie der Ausgleichspflichtige. Unerheblich ist es dagegen, ob der Ausgleichsberechtigte im konkreten Fall die gleiche Aussicht wie der Ausgleichspflichtige hat, diese allg Voraussetzungen zu erfüllen. So ist ein gleicher Risikoschutz zB nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Ausgleichsberechtigte im Gegensatz zum Ausgleichspflichtigen die besonderen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente aus der GRV nicht wird erfüllen können. Gehört zum Spektrum der für den Ausgleichspflichtigen abgesicherten Risiken auch eine Hinterbliebenenversorgung, so muss diese grds auch auf den Ausgleichsberechtigten erstreckt werden.
Rn 15
I S 2 Nr 3 Hs 2 ermöglicht es den Versorgungsträgern, den Risikoschutz für den Ausgleichsberechtigten auf eine reine Altersversorgung zu beschränken. Damit wird insb dem Umstand Rechnung getragen, dass bestimmte Versorgungssysteme für Außenstehende keinen Invaliditätsschutz vermitteln können. Außerdem kann ein berechtigtes Interesse des Versorgungsträgers bestehen, sich vor den schwer kalkulierbaren Risiken der Invalidität und der Hinterbliebenenversorgung für Außenstehende zu schützen. Wenn der Versorgungsträger den Ausgleichsberechtigten auf die Altersversorgung beschränkt, muss er allerdings für die nicht abgesicherten Risiken der Invalidität und/oder der Hinterbliebenenversorgung einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schaffen. Wie die Kompensation auszusehen hat, lässt das Gesetz offen. Wird die Versorgung auf Kapitalwertbasis geteilt, ist der Ausgleichswert aller in der Versorgungszusage vorgesehenen Leistungsarten (also einschließlich Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung) zu ermitteln und dem Ausgleichsberechtigten als Anrecht auf eine reine Altersversorgung zu übertragen, und der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine reine Altersrente des Ausgleichsberechtigten umzurechnen (BGH FamRZ 14, 1534 Rz 13; 15, 911 Rz 22). Erfolgt die Teilung des Anrechts auf Rentenbasis oder in einer anderen Bezugsgröße, kann der Zuschlag nach der individuellen oder der kollektiven Methode ermittelt werden. Bei der individuellen Methode ist das Anrecht auf Altersrente um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Zuschlag zu erhöhen, wobei die Parameter des jeweiligen Versorgungssystems maßgeblich sind (Borth Kap 3 Rz 40; vgl auch BGH FamRZ 15, 911 Rz 22). Bei der kollektiven Methode wird der Zuschlag nach der Kalkulation eines Regelsicherungssystems errechnet; in der GRV wird zB für die Invaliditätsrenten ein Zuschlag von 7 % und für die Hinterbliebenenrenten ein Zuschlag von 15 % zugrunde gelegt (vgl BGH FamRZ 11, 547 Rz 20). Auch bei der Berechnung des Risikozuschlags darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswerts (BGH FamRZ 15, 1869 Rz 42). Der Versorgungsträger muss jedoch insoweit nicht die bei Ehezeitende maßgeblichen Rechnungsgrundlagen verwenden, weil dies wegen des bis zur Rechtskraft der Entscheidung getragenen Risikos für ihn nicht kostenneutral wäre. Er kann vielmehr die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen heranziehen (BGH FamRZ 15, 1869 Rz 37 ff). Die Beschränkung des Risikoschutzes muss grds in der maßgeblichen Teilungsordnung des Versorgungsträgers festgelegt sein. Die Teilungsregelung muss jedoch nicht auch die detaillierten Bestimmungen dazu enthalten, wie die gebotene Aufstockung der Altersversorgung für den Ausgleichberechtigten berechnet wird. Vielmehr genügt es, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsregelung liegen (BGH FamRZ 15, 911 Rz 19; Ddorf FamRZ 19, 1410, 1411). Der Versorgungsträger hat jedoch in seiner nach § 220 IV 1 FamFG zu erteilenden Auskunft iE darzulegen, wie er den gebotenen zusätzlichen Ausgleich berechnet hat (BGH FamRZ 15, 911 Rz 19).
Rn 16
Im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung kann die Beschränkung des Risikoschutzes im konkreten Fall nur dann wirksam werden, wenn das Gericht in der Beschlussformel auf die Teilungsordnung Bezug nimmt, in der die Beschränkung geregelt ist. Fehlt im Tenor eine solche Bezugnahme auf die Teilungsregelung und damit auch auf die Risikoumwandlung, kann diese nicht wirksam werden. In diesem Fall richtet sich der Versicherungsschutz des Ausgleichsberechtigten vielmeh...