Rn 4
Die örtliche Zuständigkeit des FamG bestimmt sich nach der Stufenleiter des § 218 FamFG. Nr 1 kommt hier nicht in Betracht, weil keine Ehesache mehr anhängig ist, wenn eine Abänderung des VA beantragt wird. Nach Nr 2 ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dem die geschiedenen Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten; weitere Voraussetzung ist jedoch, dass ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hält sich keiner der geschiedenen Ehegatten mehr im Bezirk des Gerichts auf, in dem sich ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt während der Ehe befand, ist das FamG örtlich zuständig, in dem ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (Nr 3). ›Antragsgegner‹ ist in dem von einem Ehegatten eingeleiteten Abänderungsverfahren der andere Ehegatte, der durch die begehrte Abänderungsentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann. Dies gilt auch, wenn nach dem Tod eines Ehegatten eine hinterbliebene Person von ihrem Antragsrecht nach § 226 I FamFG Gebrauch macht. Beantragt ein Versorgungsträger die Abänderung, ist der Ehegatte als Antragsgegner zu behandeln, zu dessen Lasten sich die Abänderung auswirken kann. Stellt nach dem Tod eines Ehegatten der andere Ehegatte einen Abänderungsantrag, ist der Antrag gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten als Antragsgegner zu richten. Deren Rechtsstellung gleicht insg der Stellung, die sie auch in einem Ausgangsverfahren zum VA einnehmen, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist (BGH FamRZ 23, 358 Rz 13). Daher bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des FamG in diesem Fall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt dieser Erben. Versorgungsträger, die durch die Abänderung in ihren Rechten beeinträchtigt sein können, sind zwar am Verfahren zu beteiligen (§ 219 Nr 2 und 4 FamFG), haben aber – ebenso wie im Ausgangsverfahren – nicht die Stellung eines Antragsgegners. Eine für sie möglicherweise durch die Abänderungsentscheidung entstehende wirtschaftliche Mehrbelastung ist lediglich eine mittelbare Folge und führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es rechtfertigen würde, sie anstelle des verstorbenen Ehegatten im Abänderungsverfahren als Antragsgegner zu behandeln (Hamm FamRZ 20, 1912, 1913). Das gilt auch für Hinterbliebene eines verstorbenen Ehegatten (vgl BGH FamRZ 13, 1287 Rz 23; 18, 1238 Rz 30). Fehlt es an einem Antragsgegner, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gem § 218 Nr 4 FamFG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz des ›Antragstellers‹. Diese Vorschrift ist auch – jedenfalls zunächst – heranzuziehen, wenn dem Antragsteller der aktuelle Aufenthalt des als Antragsgegner in Betracht kommenden Ehegatten nicht bekannt ist. Das angerufene Gericht hat allerdings iR seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) den Aufenthalt zu ermitteln und kann das Verfahren ggf anschließend gem § 3 FamFG an das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners zuständige Gericht verweisen.