Rn 13
Die Abänderungsentscheidung wird wie jede Endentscheidung über den VA erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 224 I FamFG). Materiell-rechtlich (dh rechtsgestaltend) wirkt die Abänderungsentscheidung jedoch auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück (§ 52 I iVm § 226 IV FamFG). Daher kann ein Ausgleichsberechtigter, der bereits Versorgungsleistungen bezieht, vom Versorgungsträger rückwirkend ab Antragstellung die Nachzahlung der zunächst einbehaltenen Kürzungsbeträge verlangen. Hat er mit der Abänderungsentscheidung aus einem Versorgungssystem des anderen Ehegatten erstmals ein Anrecht erworben, beginnt die Leistungspflicht des Versorgungsträgers – sofern der Versorgungsfall eingetreten ist – ebenfalls ab dem in § 226 IV FamFG bestimmten Zeitpunkt und nicht erst ab Rechtskraft der Abänderungsentscheidung (BVerwG FamRZ 17, 1566 Rz 12). Entspr hat ein Ausgleichspflichtiger, der nach der Abänderungsentscheidung weniger von seiner Versorgung abgeben muss als nach der Ausgangsentscheidung, gegen seinen Versorgungsträger ab dem in § 226 IV FamFG genannten Zeitpunkt Anspruch auf Nachzahlung iHd Differenz zwischen der bisher erfolgten Kürzung seiner Versorgung und dem geringeren Kürzungsbetrag, der sich aufgrund der Herabsetzung des Ausgleichswerts ergibt. Daraus folgt, dass der Abänderungsantrag so früh wie möglich gestellt werden sollte.
Rn 14
Unter Antragstellung iSv § 226 IV FamFG ist der Eingang des Antrags beim FamG zu verstehen; auf eine evtl Zustellung des Antrags an andere Beteiligte kommt es nicht an, da eine solche im nicht streitigen FamFG-Verfahren nicht vorgeschrieben ist (Celle FamRZ 14, 211, 215; Oldbg FamRZ 16, 63; Nürnbg FamRZ 16, 372). Haben beide Ehegatten einen Antrag gestellt, so wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt zurück, in dem der erste Antrag beim Gericht eingegangen ist. Das gilt auch dann, wenn dieser Antrag zurückgenommen worden ist, nachdem der zweite Antrag eingegangen war (Celle FamRZ 08, 900, 903). Anders liegt es hingegen, wenn der zweite Antrag erst gestellt wird, nachdem der erste wirksam zurückgenommen worden ist. In diesem Fall war das Verfahren mit der Rücknahme des ersten Antrags beendet, und der zweite Antrag leitet ein neues Verfahren ein, in dem auch der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung neu zu bestimmen ist.
Rn 15
Soweit der Versorgungsträger in der Übergangszeit zwischen der Stellung des Abänderungsantrags und dem auf seine Kenntnis von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung folgenden Monat innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht weiter an den bisher berechtigten Ehegatten oder dessen Witwe(r) leistet, wird er ungeachtet des § 226 IV FamFG von seiner Leistungspflicht gegenüber dem nunmehr (aufgrund der Abänderungsentscheidung rückwirkend) berechtigten Ehegatten befreit (§ 30 I). Diesem bleiben jedoch Bereicherungsansprüche gegen die bisher berechtigte Person (s § 30 Rn 7).