Rn 8
Liegen die Abänderungsvoraussetzungen nach § 51 nicht vor, ist der Abänderungsantrag zurückzuweisen. Ist die Abänderung zulässig, ist die frühere Entscheidung abzuändern und durch eine Entscheidung nach neuem Recht zu ersetzen. Der Ausgleich ist nunmehr in der Form durchzuführen, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9–19 (intern oder extern) geteilt werden (§ 51 I). Mit der Abänderungsentscheidung erfolgt eine ›Totalrevision‹ der früheren Entscheidung über den Wertausgleich (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 23; 16, 697 Rz 9; vgl § 51 Rn 1). Der im Ausgangsverfahren durchgeführte Einmalausgleich in Richtung auf den gesamtausgleichsberechtigten Ehegatten wird rückgängig gemacht und durch einen Hin-und-Her-Ausgleich jedes einzelnen Anrechts in den Ausgleichsformen des neuen Rechts ersetzt. Dies erfordert eine vollständige Neufassung der abzuändernden Entscheidung. In diese sollte auch der nach § 52 I iVm § 226 IV FamFG maßgebliche Wirkungszeitpunkt aufgenommen werden (s Rn 14).
Rn 9
Welche Teilungsform für die einzelnen Anrechte zur Anwendung kommt, richtet sich nach den §§ 10, 14 und 16. Ob der Ausgleichswert eines Anrechts die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung nach den §§ 14 II Nr 2, 17 überschreitet, richtet sich zwar grds nach dem Ende der Ehezeit. Wird jedoch iR einer Abänderung nach § 51 I erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwertminderung entspr geringerer Wert auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen, kann der insoweit ermittelte Ausgleichswert auch mit der Bezugsgröße zum Zeitpunkt des Rentenbeginns verglichen werden (BGH FamRZ 19, 1314 Rz 33). Auch wenn ein Anrecht in der Ausgangsentscheidung im Hinblick auf die Höchstbegrenzung nach § 1587b V BGB aF nur tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, ist es in der Abänderungsentscheidung vollständig intern oder extern zu teilen. Das Gleiche gilt, wenn Anrechte nach § 3b I Nr 1 VAHRG oder wegen noch verfallbarer Einkommensdynamik nur tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnten und die Abänderung nicht auf § 51 III, sondern auf einer Wertänderung (§ 51 II) beruht (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 27; 19, 1314 Rz 18).
Rn 10
Da § 51 I auf §§ 9–19 Bezug nimmt, ist nach neuem Recht auch zu entscheiden, ob einzelne Anrechte wegen Geringfügigkeit oder fehlender Ausgleichsreife vom Wertausgleich auszuschließen sind. Im Fall des § 18 ist dann eine entspr Feststellung in den Tenor aufzunehmen (§ 224 III FamFG), im Fall des § 19 ist das vom Wertausgleich ausgenommene Anrecht (zB ein ausländisches Anrecht) zumindest in den Entscheidungsgründen zu benennen (§ 224 IV FamFG). Anrechte, die zwar in die frühere Entscheidung einbezogen worden, aber inzwischen weggefallen (erloschen) sind, können nicht mehr ausgeglichen werden (BGH FamRZ 16, 697 Rz 10). Der Wegfall des Anrechts kann jedoch in Anwendung der Härteklausel sanktioniert werden (vgl § 27 Rn 17).
Rn 11
Das Gericht hat mit der Endentscheidung auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§§ 81 I 3, 82 FamFG). Meist entspricht es der Billigkeit, die Kosten zwischen den Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen (§ 81 I 1 FamFG). Hat der Abänderungsantrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt und musste der Antragsteller dies erkennen, sind ihm die Kosten allein aufzuerlegen (§ 81 II Nr 2 FamFG). Von der Erhebung von Gerichtskosten kann gem § 81 I 2 FamFG abgesehen werden. Der (gem § 55 FamGKG vAw festzusetzende) Verfahrenswert richtet sich nach § 50 I 1 Alt 1 FamGKG (BGH FamRZ 20, 833 Rz 38f).