Rn 12
§ 27 ist auch im Abänderungsverfahren anwendbar (§ 52 I iVm § 226 III FamFG; vgl auch BGH FamRZ 16, 697 Rz 12). Härtegründe eröffnen jedoch für sich allein – dh ohne eine Wertänderung – nicht den Zugang zum Abänderungsverfahren (s § 51 Rn 10). Es kann daher nicht geprüft werden, ob die Durchführung des VA, sondern nur, ob die Abänderung der Ausgangsentscheidung grob unbillig ist (BGH FamRZ 16, 697 Rz 14 ff; Hamm FamRZ 18, 257, 258; Frankf FamRZ 23, 1367, 1369). Das Ergebnis von Billigkeitserwägungen, die einer Erstentscheidung zugrunde liegen und gem § 27 zu einem (tw) Ausschluss des VA geführt haben, bleiben grds auch für eine Abänderungsentscheidung maßgebend, soweit es sich um abgeschlossene Tatbestände handelt. Andererseits müssen Umstände, auch wenn sie eine Härte iSv § 27 begründen könnten, für das Abänderungsverfahren grds unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einem (tw) Ausschluss des VA geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände seinerzeit bereits bekannt oder beweisbar waren oder aus welchen Gründen sie sonst bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben (BGH FamRZ 07, 360, 362). Die vorzunehmende Billigkeitsprüfung ist nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beschränkt. Vielmehr sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auch iRd Erstentscheidung von Bedeutung sein können. Auch der nacheheliche Erwerb von Versorgungsanrechten oder sonstigem zur Alterssicherung geeignetem Vermögen kann in die Betrachtung einbezogen werden (BTDrs 16/10144, 98; Zweibr FamRZ 19, 880, 882). Es kann jedoch nur eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des VA herbeigeführt werden, dagegen kann der Ausgleich nicht über die Halbteilung eines Anrechts hinaus erhöht werden (Oldbg FamRZ 12, 1945). Hat der Ausgleichspflichtige nach der Ausgangsentscheidung die Wertminderung oder gar den Wegfall eines auszugleichenden Anrechts bewirkt, sodass dieses nur noch mit einem geringeren Ausgleichswert oder überhaupt nicht mehr in die Abänderungsentscheidung einbezogen werden kann (vgl dazu § 5 Rn 10), handelt er treuwidrig, wenn er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will. Dann kann das Gericht zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit die Abänderung des VA ablehnen oder ein Anrecht des anderen Ehegatten von vergleichbarem Ausgleichswert vom VA ausschließen (Frankf FamRZ 23, 1367, 1369; München FamRZ 24, 352, 354; s § 27 Rn 17).