Gesetzestext
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) 1Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). 2Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
A. Überblick.
Rn 1
Was ein Erbbaurecht ist, definiert § 1 I ErbbauRG. Zum Begriff des Gebäudes s § 3 Rn 1. Wohnungserbbaurechte entstehen nach § 30 I, II wie SonderE in den Wegen des § 2. Notw ist der Vollzug im Grundbuch, §§ 4 I, 8 II 2, 30 III (BayObLG ZMR 05, 64). Fehlt es daran, besteht eine Bruchteilsgemeinschaft. Ungeachtet einer Verfügungsbeschränkung iSv § 5 ErbbauRG muss der Grundstückseigentümer der Begründung nicht zustimmen (BayObLG Rpfleger 78, 375). Ist als Inhalt des Erbbaurechtes eine Veräußerungs- oder Belastungsbeschränkung vereinbart, wird diese mit Begründung von Wohnungserbbaurechten Inhalt eines jeden dieser Rechte (BayObLG Rpfleger 89, 503). Ein Zustimmungserfordernis kann im Erbbaurechtsvertrag nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden (Celle Rpfleger 81, 22). Wohnungserbbaurechte können wie SonderE (§ 2 Rn 11) unterteilt werden (Hamm FGPrax 07, 62 [OLG Hamm 27.07.2006 - 15 W 202/05]).
B. Gegenstand.
Rn 2
Wohnungserbbaurechte können nicht an mehreren Erbbaurechten oder an einem Nachbarerbbaurecht, wohl aber an einem Gesamterbbaurecht begründet werden (BayObLG Rpfleger 89, 503). Eine Begründung eines Wohnungserbbauunterrechtes ist möglich, arg § 6a GBO. Die Begründung eines Wohnungserbbaurechtes an einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude ist hingegen unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn das aufgrund des Erbbaurechtes errichtete Bauwerk und das in Wohnungseigentum aufgeteilte Bauwerk unterschiedliche Gebäude sind (Hamm FGPrax 98, 126). Im Hinblick auf § 10 ErbbauRG darf an der Grundstücksfläche, auf die sich die Ausübung des Erbbaurechtes erstreckt, kein SonderE oder SNR eines WEigtümers bestehen (Hamm FGPrax 98, 126 [OLG Stuttgart 24.03.1998 - 8 W 67/98]).
C. Rechtsverhältnisse.
Rn 3
Für das Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Wohnungserbbauberechtigten gilt das ErbbauRG. Unter den Wohnungserbbauberechtigten gelten analog die Vorschriften des WEG (§ 30 III 2).
D. Erwerb des Grundstücks.
Rn 4
Die WEigtümer (Vereinbarung), aber auch die GdW, können das Grundstück erwerben. Soll die GdW erwerben, reicht als Grundlage ein Beschl, der eine einfache Mehrheit erreichen muss. Der Beschl entspricht idR § 18 II. Die GdW kann den WEigtümern nach § 27 III ErbbauRG eine Verlängerung anbieten (Beschl mit einfacher Mehrheit). Jeder Wohnungserbbauberechtigte kann dieses Angebot für sich in der Form des § 29 GBO annehmen. Ein Beschl ist hingegen insoweit nicht möglich. Für die Wohnungserbbauberechtigten, die das Angebot nicht annehmen, gilt § 27 I ErbbauRG. Die entsprechenden Wohnungserbbaurechte werden dann Eigentum der GdW.