Rn 1
§ 43 II regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für WEG-Streitigkeiten. Für Verfahren, die Bezug auf eine WEG-Streitigkeit haben, kann das entspr gelten, zB für §§ 916 ff ZPO eine subjektive oder objektive Klagehäufung, für selbständige Beweis- (§§ 485 ff ZPO) oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zuständigkeit ist jew weit (BGH ZMR 16, 382 Rz 5; NJW 10, 1818) und gegenstands-, nicht personenbezogen zu verstehen (BGH ZMR 16, 382 Rz 5). Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen WEigtümer (BGH ZMR 16, 382 Rz 5), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 geltend macht (BGH ZMR 16, 382 Rz 5), einen gewillkürten Prozessstandschafter (BGH ZMR 16, 382 Rz 5), die Klage gegen den Gesellschafter einer WEigtümerin auf Hausgeld. Die sachliche Zuständigkeit bestimmen § 23 Nr 2c GVG und § 71 I GVG. Funktionell sind grds Richter zuständig. Grds ist das nach § 43 I, II örtlich zuständige WEG-Gericht im Zweifel auch international zuständig. Die Regeln des autonomen deutschen Rechtes sind allerdings nur anzuwenden, wenn die internationale Zuständigkeit nicht durch vorrangige Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen oder im Unionsrecht geregelt wird (BGH NJW 13, 2597 [BGH 17.04.2013 - XII ZR 23/12] Rz 13; 11, 2056 Rz 13). Insoweit ist va die Brüssel Ia-VO zu beachten. Überblick:
- Hat der beklagte WEigtümer seinen allgemeinen Gerichtsstand im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO. Für Beschl-Klagen ergibt sich aus § 24 Nr 2 Brüssel Ia-VO eine Zuständigkeit des nach § 43 I bestimmten Gerichtes. Für Beseitigungs- und Schadenersatzklagen, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, folgt aus § 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO eine Zuständigkeit des nach § 43 II bestimmten Gerichtes (EuGH NJW 21, 293; BGH NJW 08, 3502 [BGH 18.07.2008 - V ZR 11/08] Rz 5) und auch aus § 24 Nr 2 Brüssel Ia-VO (EuGH NJW 21, 293). Für Hausgeldklagen ergibt sich aus § 7 Nr 1 Buchstabe a) Brüssel Ia-VO eine Zuständigkeit des nach § 43 II bestimmten Gerichtes (Schwartze ZWE 19, 480, 483; Mankowski ZMR 19, 565, 567; s.a. EuGH ZMR 19, 611 Rz 30).
- Hoheitsgebiet eines Nicht-EU-Mitgliedstaates: Im Verhältnis zu Island, Norwegen und zur Schweiz ist das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.07 (LugÜ) anzuwenden. IÜ sind ggf andere völkerrechtliche Abkommen anzuwenden.