Gesetzestext
(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1. |
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, |
2. |
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, |
3. |
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie |
4. |
Beschlussklagen gemäß § 44. |
A. Überblick.
Rn 1
§ 43 II regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für WEG-Streitigkeiten. Für Verfahren, die Bezug auf eine WEG-Streitigkeit haben, kann das entspr gelten, zB für §§ 916 ff ZPO eine subjektive oder objektive Klagehäufung, für selbständige Beweis- (§§ 485 ff ZPO) oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zuständigkeit ist jew weit (BGH ZMR 16, 382 Rz 5; NJW 10, 1818) und gegenstands-, nicht personenbezogen zu verstehen (BGH ZMR 16, 382 Rz 5). Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen WEigtümer (BGH ZMR 16, 382 Rz 5), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 geltend macht (BGH ZMR 16, 382 Rz 5), einen gewillkürten Prozessstandschafter (BGH ZMR 16, 382 Rz 5), die Klage gegen den Gesellschafter einer WEigtümerin auf Hausgeld. Die sachliche Zuständigkeit bestimmen § 23 Nr 2c GVG und § 71 I GVG. Funktionell sind grds Richter zuständig. Grds ist das nach § 43 I, II örtlich zuständige WEG-Gericht im Zweifel auch international zuständig. Die Regeln des autonomen deutschen Rechtes sind allerdings nur anzuwenden, wenn die internationale Zuständigkeit nicht durch vorrangige Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen oder im Unionsrecht geregelt wird (BGH NJW 13, 2597 [BGH 17.04.2013 - XII ZR 23/12] Rz 13; 11, 2056 Rz 13). Insoweit ist va die Brüssel Ia-VO zu beachten. Überblick:
- Hat der beklagte WEigtümer seinen allgemeinen Gerichtsstand im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO. Für Beschl-Klagen ergibt sich aus § 24 Nr 2 Brüssel Ia-VO eine Zuständigkeit des nach § 43 I bestimmten Gerichtes. Für Beseitigungs- und Schadenersatzklagen, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, folgt aus § 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO eine Zuständigkeit des nach § 43 II bestimmten Gerichtes (EuGH NJW 21, 293; BGH NJW 08, 3502 [BGH 18.07.2008 - V ZR 11/08] Rz 5) und auch aus § 24 Nr 2 Brüssel Ia-VO (EuGH NJW 21, 293). Für Hausgeldklagen ergibt sich aus § 7 Nr 1 Buchstabe a) Brüssel Ia-VO eine Zuständigkeit des nach § 43 II bestimmten Gerichtes (Schwartze ZWE 19, 480, 483; Mankowski ZMR 19, 565, 567; s.a. EuGH ZMR 19, 611 Rz 30).
- Hoheitsgebiet eines Nicht-EU-Mitgliedstaates: Im Verhältnis zu Island, Norwegen und zur Schweiz ist das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.07 (LugÜ) anzuwenden. IÜ sind ggf andere völkerrechtliche Abkommen anzuwenden.
B. Gerichtsstand der GdW (§ 43 I 1).
Rn 2
§ 43 I 1 ist eine Spezialvorschrift, die den §§ 12 ff ZPO bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes der GdW (§ 9a I 1) vorgeht. Als Anknüpfungspunkt ordnet er die Belegenheit des Grundstücks an (§ 1 V).
C. Gerichtsstand für Haftungsklagen (§ 43 I 2).
Rn 3
Um einem Gläubiger zu ermöglichen, die GdW und die neben ihr haftenden WEigtümer an einem Ort zu verklagen und damit seine Klage zu erleichtern, bestimmt § 43 I 2 einen besonderen Gerichtsstand (BRDrs 168/20, 90) für auf § 9a IV 1 gestützte Haftungsklagen gegen WEigtümer oder ehemalige WEigtümer. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Gläubiger eine Haftung nach § 9a IV 1 schlüssig behauptet (s.a. BGH NJW-RR 10, 1554 [BGH 29.06.2010 - VI ZR 122/09] Rz 8).
D. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten der WEigtümer untereinander (§ 43 II Nr 1).
Rn 4
§ 43 II Nr 1 erfasst grds alle Streitigkeiten der WEigtümer als WEigtümer (BGH ZMR 10, 971). Auf die Anspruchsgrundlage kommt es nicht an. Maßgeblich allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der WEigtümer erwachsen ist (BGH NJW-RR 23, 1502 Rz 10). Anders ist es, wenn sich die WEigtümer als Dritte gegenüberstehen (BGH NJW-RR 23, 1502 Rz 12). § 43 II Nr 1 ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (BGH NJW-RR 23, 1502 Rz 9). Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer GdW gestritten, kann zB auch der Gesellschafter einer GbR Kläger oder Beklagter sein (BGH NJW-RR 23, 1502 Rz 9). Bsp: Streit, ob gemE in SonderE umzuwidmen ist (KG ZMR 07, 553, 554; Schlesw OLGR 06, 432, 433), Schadenersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung der Treue- und Rücksichtnahmepflichten (BGH ZWE 12, 334; s.a. Vor §§ 1–49 Rn 16), die Frage, ob eine Vereinbarung nach § 10 II zu ändern ist (BGH NZM 16, 727 [BGH 13.05.2016 - V ZR 152/15]; nach aA ist di...