A. Allgemeines zum Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.
Rn 1
Das Dauerwohnrecht, dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 II) maßgeblich sind (§ 31 III), ist dem Wohnungsrecht gem § 1093 BGB nachgebildet worden und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§ 33 I 1) und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NZM 12, 311 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10] Rz 7; München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 22). Es ist ein ›einfaches‹ dingliches Recht an einem Grundstück oder grundstücksgleiches Recht (BGH ZMR 19, 773 Rz 8). Es hat nur eine zurückhaltende Ausgestaltung erfahren. Soweit möglich, sind keine Spezialvorschriften geschaffen worden. Anstelle dieser verweist das WEG auf die für Wohnungs- und Teileigentum geschaffenen Vorschriften und erklärt diese (va §§ 12, 14) für entspr anwendbar. Ferner sind die Vorschriften des BGB über dingliche Rechte einschlägig. Eigentümer und Berechtigte verbindet nach §§ 33 ff ein gesetzliches Schuldverhältnis. §§ 31 ff erfassen idR nur die dingliche Seite. Die schuldrechtliche Ausgestaltung durch Vertrag (Rn 4) ist Sache der Parteien.
B. Miet-‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Rechte.
Rn 2
Man unterscheidet zwischen ›mietähnlichen‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten. Als mietähnlich werden auf eine kürzere Laufzeit bis zu zehn Jahren bestellte verstanden. Als eigentumsähnlich werden solche verstanden, die langfristig oder unbefristet angelegt sind und dem Berechtigten eine dem Eigentümer ähnliche Rechtsstellung verschaffen. Eine solche Rechtsstellung ist anzunehmen, wenn die Rechte und Pflichten des Berechtigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Fläche entsprechen und wenn der Berechtigte aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags (Rn 4) bei Beendigung des Dauerwohnrechtes eine angemessene Entschädigung erhält.
C. Untergang.
Rn 3
Dauerwohn- und das Dauernutzungsrecht müssen nicht für eine bestimmte Laufzeit bestellt werden. Sofern sie zeitlich befristet sind, gehen sie mit dem Zeitablauf unter. Ferner erlöschen sie, wenn der Eigentümer und der Berechtigte sie einvernehmlich vertraglich aufheben oder der Berechtigte das Recht nach § 875 I BGB – sofern Dritte dem nach § 876 BGB zustimmen – aufgibt und das Recht anschließend aus dem Wohnungsgrundbuch gelöscht wird; Entspr gilt, wenn das Grundstück durch einen dem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht vorrangigen Gläubiger versteigert wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Durch die Ausübung eines Heimfallrechtes gehen Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nicht unter, sondern auf den Eigentümer als Eigentümerdauerwohnrecht über. Bei Beendigung von Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht muss der Berechtigte die von ihm genutzten Räume gem § 985 BGB herausgeben; str ist, ob auch § 1055 I BGB anwendbar ist.
D. Dauerwohnvertrag.
Rn 4
Nach § 32 III muss der Bestellung eines Dauerwohnrechtes ein schuldrechtlicher Vertrag zu Grunde liegen (Dauerwohnvertrag). Sein Inhalt ist tw gesetzlich diktiert, vgl §§ 33 IV Nr 1 bis Nr 4, 32 III. Der Dauerwohnvertrag ist meist kauf- oder mietähnlich und grds formfrei (BGH NJW 84, 612, 613 [BGH 21.10.1983 - V ZR 121/82]). Mögliche Inhalte werden im Gesetz ua genannt in: §§ 33 III, IV Nr 1 bis Nr 5 (können verdinglicht werden), 35 1, 36 I 1, IV, 39 I, III Hs 2, 40 II 1
E. Time-Sharing.
Rn 5
Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechte können als Teilzeitwohnrechtsverträge iSv § 481 BGB ausgestaltet sein (§ 481 BGB Rn 1). Dauerwohn-/Dauernutzungsrechte können mehreren Berechtigten nach Bruchteilen zustehen (BGHZ 130, 150, 158 = ZMR 95, 543); ferner ist vorstellbar, mehrere befristete Rechte zu begründen (LG Hamburg NJW-RR 91, 823; aA Stuttg ZMR 87, 191). Mehrere Berechtigte können durch eine Bestimmung iSv § 1010 BGB regeln und als Belastung im Grundbuch eintragen lassen, wer von ihnen wann das Recht nutzen kann (BGHZ 130, 150, 158 = ZMR 95, 543). Vorstellbar ist auch, dass eine Person ein Dauerwohnrecht ›treuhänderisch‹ hält und Dritten (Erwerbern) im Innenverhältnis Nutzungsrechte einräumt. Ein Time-Sharing-Formularvertrag im Treuhand-Modell, der dem Erwerber ein Recht nach § 31 verschaffen will, ist unwirksam, wenn statt des Erwerbers der im Grundbuch bereits eingetragene Treuhänder eingetragen bleiben und dem Erwerber diese Rechtsposition lediglich vermitteln soll (BGH NJW-RR 96, 1034 [BGH 10.05.1996 - V ZR 154/95]).
F. Abdingbarkeit.
Rn 6
§§ 31 bis 42 sind grds abdingbar. Etwas anderes gilt für: §§ 31 I 1, II, III, 32, 33 I 1, 2, 34, 36 II, III, 39 III Hs 1, 41 III.