Rn 6

§ 1 II 2 enthält eine Legaldefinition des Ausgleichswerts eines Anrechts. Dabei handelt es sich um die Hälfte des von einem ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Ehezeitanteils. Der Ausgleichswert ist der Teilungsgegenstand, der zugunsten des jew ausgleichsberechtigten Ehegatten auszugleichen ist. Er kann aus mehreren Gründen von der Hälfte des Ehezeitanteils, den der Ausgleichspflichtige erworben hat, abweichen: Zum einen richtet sich die konkrete Durchführung der Teilung eines Anrechts gem §§ 10 III, 14 III nach den maßgeblichen Versorgungsregelungen. Diese müssen nicht zwingend eine hälftige Teilung der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit in seinem Versorgungssystem erworbenen Bezugsgröße (§ 5 I) vorschreiben. Sie können vielmehr auch – zB zur Erzielung gleich hoher Renten aufseiten beider Ehegatten im Versorgungsfall – anordnen, dass die ehezeitliche Bezugsgröße ungleich verteilt wird. So kann zB vorgesehen werden, dass das ehezeitliche Deckungskapital oder der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Barwert des Ehezeitanteils hälftig geteilt und das auf den Ausgleichsberechtigten übertragene Anrecht in die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße umgerechnet wird (so zB in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). In diesem Fall erhält der Ausgleichsberechtigte als Ausgleichswert zwar mehr oder weniger als die nominelle Hälfte des vom Ausgleichspflichtigen erworbenen Ehezeitanteils. Gleichwohl ist diese Teilungsform zulässig. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ehegatten für den Versorgungsträger unterschiedliche Risikostrukturen aufweisen (BGH FamRZ 17, 863 Rz 18 ff). Des Weiteren kann sich eine Abweichung von der numerischen Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Bezugsgröße dadurch ergeben, dass der Versorgungsträger von dem ihm nach § 13 zustehenden Recht Gebrauch macht, Teilungskosten in Abzug zu bringen. Da diese hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen sind, verringert sich der dem Ausgleichsberechtigten zustehende Ausgleichswert um die hälftigen Teilungskosten. Schließlich kann der Versorgungsträger im Fall interner Teilung eines Anrechts, das auch Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung beinhaltet, den Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten auf eine reine Altersversorgung beschränken; in diesem Fall ist der Ausgleichswert des auf Altersversorgung beschränkten Anrechts gem. § 11 I 2 Nr 3 um einen versicherungsmathematischen Aufschlag zu erhöhen.

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