Rn 3

Trotz der bei Anwendung des § 17 für die Ausgleichsberechtigten drohenden Transferverluste hat das BVerfG die Vorschrift nicht für verfassungswidrig erklärt (FamRZ 20, 1078). Bei verfassungskonformer Anwendung könnten eine Benachteiligung der Ausgleichsberechtigten vermieden und zugleich die berechtigten Interessen der betrieblichen Versorgungsträger gewahrt werden. Es obliege den Familiengerichten, die gegenläufigen Interessen angemessen zum Ausgleich zu bringen. Dabei dürften die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die Ausgleichsberechtigten verlagert werden. Zwar sei die Berechnung des Ausgleichswerts rückstellungsfinanzierter Anrechte durch Abzinsung anhand des BilMoG-Zinssatzes oder kongruent rückgedeckter Anrechte nach dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung grds nicht zu beanstanden. Dieser Berechnungsmodus legitimiere aber nicht jeglichen Verlust aufseiten der Ausgleichsberechtigten. Jedenfalls wenn die bei der Zielversorgung zu erwartende Versorgungsleistung um mehr als 10 % von derjenigen abweiche, die die ausgleichsberechtigte Person im Fall interner Teilung erhalten würde, sei die Belastungsgrenze für sie überschritten (BVerfG aaO Rz 73 ff). Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert bei keinem der in Betracht kommenden Zielversorgungsträger eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Versorgung begründet werden, muss das Familiengericht den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so anpassen, dass der Ausgleichsberechtigte keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen gegenüber einem Ausgleich in Form interner Teilung hinnehmen muss. Das Gesetz lässt den Familiengerichten dafür den erforderlichen Entscheidungsspielraum. Der vom Versorgungsträger nach § 5 III zu unterbreitende Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts ist für das Gericht nicht bindend (BVerfG aaO Rz 82 ff). Dem Arbeitgeber ist regelmäßig zumutbar, in die interne Teilung auszuweichen, wenn sich die externe Teilung angesichts des gerichtlich angepassten Ausgleichswerts nicht aufwandsneutral realisieren lässt. Hierzu muss das Familiengericht ihm vor Erlass seiner Entscheidung Gelegenheit geben (BVerfG aaO Rz 79, 91).

 

Rn 4

Der BGH hält es zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht für geboten, schon den Anwendungsbereich des § 17 zu beschränken, indem der vom Versorgungsträger nach anerkannten Grundsätzen ermittelte Barwert korrigiert wird. Es reicht vielmehr aus, das Maß der erwartbaren Transferverluste bei der Festsetzung des an den Zielversorgungsträger abzuführenden Kapitalbetrags auf der Leistungsebene zu steuern. Die betrieblichen Versorgungsträger dürfen daher bei der Ermittlung des Barwerts rückstellungsfinanzierter Versorgungszusagen weiterhin die bilanziellen Rechnungsgrundlagen nach dem HGB und zur Diskontierung den sog BilMoG-Zinssatz heranziehen. In Abweichung von seiner früheren Rspr hält es der BGH nunmehr sogar für akzeptabel, anstelle des durchschnittlichen Marktzinssatzes in einem siebenjährigen Betrachtungszeitraum nach den §§ 1 II, 6 RückAbzinsVO den durchschnittlichen Marktzinssatz in einem auf 10 Jahre ausgeweiteten Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen (BGH FamRZ 21, 1103 Rz 28 ff). Bei einem Ehezeitende vor Inkrafttreten des BilMoG, dh vor Mai 2009, kann der seinerzeit zur Diskontierung verwendete steuerliche Zinssatz von 6 % herangezogen werden (BGH aaO Rz 60). Das Familiengericht hat festzustellen, welche konkrete Versorgungsleistung der Ausgleichsberechtigte mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in einer aufnahmebereiten Zielversorgung erlangen kann und diese mit den Versorgungsleistungen zu vergleichen, die er bei einer (fiktiven) internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Dieser Vergleich sollte – soweit möglich – auf der Grundlage von Rentenbeträgen vorgenommen werden (BGH aaO Rz 48). Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich ist in erster Linie auf die gesetzliche Rentenversicherung abzustellen; dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte trotz entsprechender Hinweise des Gerichts sein Wahlrecht nach § 15 I nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt. Die gesetzliche Rentenversicherung verspricht derzeit prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen für die Einzahlung des vom Quellversorgungsträger als Ausgleichswert vorgeschlagenen Kapitalbetrags (BGH aaO Rz 36 ff; Schlesw FamRZ 20, 1634; Ddorf FamRZ 21, 1112). Können zugunsten des Ausgleichsberechtigten keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, dh va nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters, bietet sich für den anzustellenden Vergleich regelmäßig die Versorgungsausgleichskasse an. Für die Berechnung der dort zu erwartenden Versorgung kann auf den Online-Rechner der Versorgungsausgleichskasse zurückgegriffen werden, der Angaben sowohl zur Garantierente als auch zur möglichen Gesamtrente unter Berücksichtigung von Überschussbeteil...

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