Rn 2

Gleichartig sind Anrechte, wenn sie strukturell in den wertbildenden Faktoren übereinstimmen, sie müssen zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (Köln, II 4 UF 263/11). Nicht gleichartig sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie Anrechte (Brandenburg NJW Spezial 2016, 381: Die Anrechte und die Anrechte Ost gehen mit jeweils 10 % gesondert in den Gegenstandswert ein) in der allg Rentenversicherung und der knappschaftlichen Versicherung. Zu beachten ist aber, dass aus diesen Anrechten eine einheitliche Rente bezogen wird und die Anwartschaften Ost – bei Rentenbezügen, die nach der Lohnangleichung beginnen – eine höhere Wertentwicklung erfahren. Dies kann in der Ermessensausübung dazu führen, dass der Ausschluss nicht erfolgt. Ein zu vermeidender Verwaltungsaufwand steht dem nicht entgegen, da ein einheitliches Rentenkonto geführt wird. Zur Bagatellgrenze gesetzlicher Anwartschaften (BGH FamRZ 2016, 2081). Kein Ausgleich erfolgt, wenn die notwendige Wartezeit von 60 Monaten bis zur Altersgrenze nicht mehr erfüllt werden kann (Brandbg, FamRZ 15, 1718). Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung sind nicht gleichartig (BGH FamRZ 13, 1636). Gleichartig sind Anrechte v Bundes- und Landesbeamten, der Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Stuttg, FamRZ 15, 1502). Private Versicherungen mit Kapitaldeckungsverfahren sind idR gleichartig, auch wenn sie bei verschiedenen Versicherungen bestehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?