Rn 3

Ist der Ausgleich, würde er iÜ durchgeführt werden, unbillig, besteht nach III eine Ausgleichssperre. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Ergebnis zu Lasten des Ausgleichsberechtigten verschiebt. Vermieden werden soll zB, dass ein Ehegatte mit hohen Anrechten im Ausland, die in der Ehezeit erworben wurden (BGH FamRZ 21, 1609),im Zuge der internen Teilung von dem anderen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und der andere auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen wird. Diese Unbilligkeit besteht nicht, wenn der Ehegatte mit den ausländischen Anrechten zugleich auch die höheren Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder ein Ausgleich der übrigen Anrechte erfolgen kann, ohne dass es zu unbilligen Ergebnissen kommt (Brandbg FamFR, 13, 322). Die Ausgleichssperre greift dann nicht ein, der Ausgleich kann ggf teilweise durchgeführt werden (Berlin, FamRZ 2016, 982). Die Ausgleichssperre soll zu einem Gesamtgleichgewicht führen, in dem wechselseitig Ansprüche auf die Zeit nach der Scheidung verlagert werden (BGH FamRZ 21, 1280). Der Bestand und die Höhe der Anrechte im Ausland sind vAw zu prüfen (BGH FamRZ 18, 1745), wird aus diesen eine Rente nicht geltend gemacht und kann damit auch ein schuldrechtlicher Ausgleich nicht erfolgen, kann der Ausgleich inländischer Anrechte ausgeschlossen werden (Stuttgart, FamRZ 15, 324).

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