Rn 17

Anders als bei rechtsgestaltenden Entscheidungen im Wertausgleich bei der Scheidung, die keiner Vollstreckung mehr bedürfen, wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Geldforderung tituliert, die nach den dafür geltenden Vorschriften der §§ 802a ff ZPO zu vollstrecken ist (§ 95 I Nr 1 FamFG). Die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung obliegt dem Gläubiger, also dem ausgleichsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 83, 578, 579; vgl. dazu näher Wick FuR 19, 507, 509). Die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Versorgungen sind nach Maßgabe der §§ 850 II, 850c, 850f, 851c I, 851d ZPO wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 IV SGB I; BGH FamRZ 05, 1564, 1565). Das hat zur Folge, dass sich der Ausgleichsberechtigte Vorpfändungen entgegenhalten lassen muss. Dem Gläubiger der schuldrechtlichen Ausgleichsrente kommt auch nicht das für Unterhaltsgläubiger geltende Vollstreckungsprivileg des § 850d ZPO zugute (BGH FamRZ 05, 1564, 1565; 11, 1938 Rz 7). Infolge dessen steht sich der Ausgleichsberechtigte nach Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente uU schlechter als vorher, obwohl der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB gegenüber dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente subsidiär ist. Er hat jedoch die Möglichkeit, vom Ausgleichspflichtigen die Abtretung seiner Versorgungsansprüche iHd schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu verlangen (§ 21) und sich auf diesem Wege weitergehend zu sichern.

 

Rn 18

Der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente ist nicht insolvenzsicher. Anders als künftige Unterhaltsansprüche, die nach § 40 InsO insolvenzfreie Forderungen sind und nicht der Restschuldbefreiung unterliegen, stellt der Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Insolvenzforderung iSd § 38 InsO dar, die zur Tabelle anzumelden ist und der Restschuldbefreiung unterliegt (BGH FamRZ 11, 1938 Rz 6). Der frühere § 114 InsO, der dem Ausgleichsberechtigten im Fall einer Abtretung nach § 21 einen vorübergehenden Schutz verschaffte, ist mWv 1.7.14 aufgehoben worden (G v 15.7.13, BGBl I S 2379).

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