Rn 9

Ein Ausgleich kann auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der Ehe herrührenden Pflichten grob verletzt hat, insbes seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist. Die Pflichtverletzung muss den Ehegatten- oder Kindesunterhalt betreffen und in die Ehezeit fallen; eine nacheheliche Pflichtverletzung bleibt dagegen außer Betracht, weil mit dem Ehezeitende auch die Ausgleichsverpflichtung entfällt (Brandbg FamRZ 15, 930, 931; Bambg FamRZ 15, 932). Als gröblich kann eine Unterhaltspflichtverletzung nur angesehen werden, wenn die geschuldeten Unterhaltsleistungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erfüllt worden sind und wenn objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, zB, wenn eine unterhaltsberechtigte Person dadurch in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung ihres Lebensbedarfs geraten ist (BGH FamRZ 87, 918, 921). Dass eine Notlage letztlich durch überobligationsmäßigen Einsatz des anderen Ehegatten verhindert oder behoben worden ist, nimmt der Pflichtverletzung nicht das für die Anwendung der Härteklausel erforderliche besondere Gewicht (BGH FamRZ 87, 49, 50). Dies gilt erst recht, wenn die Notlage durch Dritte oder durch Sozialleistungen behoben worden ist. Keine gröbliche Pflichtverletzung liegt dagegen vor, wenn die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht wegen des ausreichenden Einkommens des anderen Ehegatten weder diesen noch die gemeinsamen Kinder in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat (BGH FamRZ 86, 658, 660). Die Unterhaltspflichtverletzung muss schuldhaft begangen worden sein. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der betreffende Ehegatte zumindest leichtfertig gehandelt hat und dass ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorliegt (BGH FamRZ 81, 1042 ff). Trotz der Anknüpfung an die Unterhaltspflichtverletzung besteht keine schematische Abhängigkeit zwischen der Dauer der Pflichtverletzung und dem Umfang der Kürzung des Versorgungsausgleichs. Die Herabsetzung des Ausgleichs ist daher nicht auf diejenigen Anwartschaften beschränkt, die die Ehegatten in der Zeit der Unterhaltspflichtverletzung erworben haben (BGH FamRZ 87, 49, 51). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht grob unbillig, wenn beide Ehegatten ihre Pflichten verletzt haben (Hamm FamRZ 81, 973). Wird die Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft trotz Fehlverhaltens eines Ehegatten nicht in Frage gestellt, kommt ein Ausschluss ebenfalls nicht in Betracht (Hamm NJW-RR 09, 145 [OLG Hamm 16.09.2008 - 2 UF 111/08]). § 27 kann aber eingreifen, wenn die Ehefrau ihrem Ehemann verschwiegen hat, dass ein während der Ehezeit geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt. IdR ist der Versorgungsausgleich in diesen Fällen nicht vollständig auszuschließen, sondern nur für die Zeit ab der Geburt des untergeschobenen Kindes (BGH FamRZ 12, 845). Weniger schwer wiegt das Verhalten der Ehefrau, wenn sie selbst zunächst von der Vaterschaft des Ehemannes ausgegangen war und ihre spätere Erkenntnis, dass ein in der Ehe geborenes Kind von einem anderen Mann abstammte, nicht sofort offenbart hat (BGH FamRZ 87, 362). Das ›Fremdgehen‹ bzw die Verletzung der ehelichen Treuepflicht rechtfertigt den Ausschluss nicht (BGH FamRZ 84, 662).

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