Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 120 F 14024/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Ehefrau gegen den am 20. Juni 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 120 F 14024/17 - in der Folgesache Versorgungsausgleich (Ziff. 2 bis 6 des Tenors) wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.228 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Ehefrau wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Scheidungsverbundbeschluss den Versorgungsausgleich für die Ehezeit und damit für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. November 2017 per Saldo zu ihren Lasten geregelt und dem Ehemann aus ihren Versorgungsanrechten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 16,9511 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 117.611,16 EUR und aus ihrer Versorgung bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt ein Anrecht in Höhe von 29,02 Versorgungspunkten mit einem Kapitalwert von 19.879,91 EUR übertragen hat. Umgekehrt hat sie aus der Versorgung des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von 12,0839 Entgeltpunkten mit einem Kapitalwert von 83.841,25 EUR erhalten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 0,0979 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierendem Kapitalwert von 606,86 EUR erlangt.

Die Ehefrau meint, der Versorgungsausgleich sei während der 8-jährigen Trennungszeit, also dem Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2017 wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Sie meint, eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten über einen Zeitraum von acht Jahren hinweg rechtfertige einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Darüber hinaus sei der Versorgungsausgleich für diesen Zeitraum aber auch deshalb auszuschließen, weil der Ehemann seit 1998 arbeitslos gewesen sei und deshalb keine (weiteren) Versorgungsanwartschaften erworben habe; dass per Saldo sie ausgleichspflichtig sei, ergebe sich allein aufgrund des Umstandes, dass der Ehemann ab 1998 wegen seiner Arbeitslosigkeit keine weiteren eigenen Anwartschaften mehr erworben habe. Seit diesem Zeitpunkt habe er seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt, weil er keine Leistungen vom Jobcenter erhalten, von den Einkünften der Ehefrau gelebt und sich geweigert habe, eine neue Tätigkeit, ggfs. auch einen Hilfsjob anzunehmen. Dies, obwohl er über ein abgeschlossenes Psychologiestudium verfüge, nach dem Examen im mittleren Management eines Baumarktes gearbeitet habe und im Jahr 1998, zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit, erst 46 Jahre alt gewesen sei und das Jobcenter ihm von 1994 bis 1998 eine berufliche Weiterbildung und danach noch zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen finanziert habe. In der Zeit von 1998 bis 2005 habe er auch nicht den Haushalt geführt, sondern das habe eines der beiden gemeinsamen Kinder erledigt, weil der Ehemann viel Zeit für die Suche einer neuen Partnerin aufgewandt habe. Auch habe der Ehemann die beiden gemeinsamen Kinder bei der Finanzierung ihres Studiums nicht unterstützt.

Der Ehemann verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages die familiengerichtliche Entscheidung als zutreffend und richtig. Er bestreitet, vor der Trennung nicht zum Familienunterhalt beigetragen oder sich viel Zeit für eine angebliche Partnersuche genommen zu haben. Er meint, innerhalb der Ehe hätten sich die Rollen verändert: Nachdem zunächst er der Alleinverdiener gewesen sei, habe er später aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes und seiner krankheitsbedingten Symptome immer mehr den Haushalt geführt und die Kinder versorgt, während die Ehefrau erwerbstätig gewesen sei. Er habe u.a. die Hausarbeit erledigt, das Putzen, Einkaufen, Wäsche waschen und Kochen übernommen. Nach der Trennung sei er durchweg arbeitslos gewesen und habe keine Einkünfte mehr erzielt mit denen er eine Altersvorsorge hätte betreiben können. Bereits während der Ehezeit habe er an verschiedenen Erkrankungen gelitten, die allerdings alle erst nach der Trennung diagnostiziert worden seien: Er habe 1999 einen Hörsturz erlitten und leide seither an beidseitigem Tinnitus. In 2002 habe er eine Maßnahme der gesundheitlichen Rehabilitierung absolviert und in der Zeit von 2002 bis 2005 eine Psychotherapie im Hinblick auf seine Unruhezustände. Wesentlich später habe sich dann herausgestellt, dass er an einem hypokinetischen Parkinson-Syndrom und einer sensiblen Polyneuropathie mit Nervenschmerzen im ganzen Körper leide. Seit 2005 habe er am restless-legs-Syndrom gelitten, das sich durch unruhige und stark schmerzende Beine auszeichne. Seit 2012 leide er an weißem Hautkrebs in großem Umfang und habe sich dabei Operationen und Chemotherapie, aber auch einer schmerzhaften Salbentherapie unterziehen müssen. Seit 2013 leide er schließlich am Raynaud-Syndrom, einem Nervenleiden, das zu einem krampfartigen Erblassen der Finger führe; er könne mit den Händen ka...

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