Rn 2

Das Zahlungsverbot richtet sich an alle (auch privatrechtlichen) Versorgungsträger, bei denen für einen der Ehegatten ein Versorgungsanrecht besteht, dessen für den Versorgungsausgleich maßgebliche Höhe durch eine Auszahlung beeinflusst werden kann. Sobald die Versorgungsträger von einem Versorgungsausgleichsverfahren Kenntnis erhalten, dürfen sie grds keine Zahlung mehr vornehmen, die den Ausgleichswert des Anrechts mindert. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus darf der Versorgungsträger auch keine sonstige, das Erlöschen des Anrechts vorbereitende Handlung durchführen, zB keinen Erstattungsbescheid erlassen (BTDrs 10/6369, 23). Da das Zahlungsverbot praktisch erst in dem Zeitpunkt Wirkungen entfalten kann, in dem der Versorgungsträger Kenntnis von dem Verfahren erlangt, hat das Familiengericht die Versorgungsträger, bei denen ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehen kann (ausgeschlossen ist dies bei der Beamtenversorgung), zum Schutz des jew ausgleichsberechtigten Ehegatten, spätestens nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Üblicherweise geschieht dies durch die Übersendung des Auskunftsersuchens nach § 220 FamFG.

 

Rn 3

Da der Ausgleichswert die Hälfte des Ehezeitanteils ausmacht (§ 1 I 2), sind die Versorgungsträger nicht gehindert, während des Verfahrens den Gegenwert von vorehezeitlich erworbenen Anrechten und selbst den Gegenwert der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Hälfte des Ehezeitanteils auszuzahlen. Auch nach wirksamem Abschluss des Verfahrens können Zahlungen und/oder sonstige das Erlöschen des Versorgungsanrechts bewirkende Handlungen erfolgen. Ein auf den nachträglichen Wegfall des Anrechts gestütztes Abänderungsbegehren kann gem § 225 I und II FamFG oder § 51 I zulässig sein, eine Abänderung wird jedoch bei einem bewussten Einwirken des verpflichteten Ehegatten auf den Bestand des Anrechts als grob unbillig anzusehen und deshalb gem § 27 abzulehnen sein.

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