Rn 2

Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Die Erben des verstorbenen Ehegatten können kein Recht auf Wertausgleich geltend machen (§ 31 I 2). Das gilt auch im Fall des Todes während der Aussetzung oder des Ruhens des Versorgungsausgleichsverfahrens (BGH FamRZ 07, 1804). Der andere (überlebende) Ehegatte verliert das Recht auf Wertausgleich dagegen grds nicht. § 31 setzt auch nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist. Die Versorgungsanrechte des verstorbenen Ehegatten sind für den Versorgungsausgleich als fortbestehend anzusehen (BGH FamRZ 21, 668 Rz 17 f). Der überlebende Ehegatte muss sein Recht auf Wertausgleich nach dem Tod des anderen Ehegatten allerdings gegen dessen Erben geltend machen (§ 31 I 1). Diese treten wie Prozessstandschafter an die Stelle des verstorbenen Ehegatten und können die gleichen sachlich-rechtlichen Einwendungen wie dieser geltend machen, zB sich auf Härtegründe iSd § 27 berufen (BGH FamRZ 85, 1240, 1241 [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 57/84]), wobei allerdings die durch den Tod des Erblassers entstandene Lage ergänzend zug des anderen Ehegatten berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 84, 467, 470). Die Erben sind von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen (§ 219 Nr 4 FamFG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?